Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Haftung des Waldeigentümers nach Baumbruch. Schadensersatz nach Baumbruch

 

Leitsatz (amtlich)

Der Eigentümer eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Waldgrundstücks muss den Baumbestand nur so anlegen, dass dieser im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist.

 

Beteiligte

Land Rheinland-Pfalz

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 11 O 377/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sein vor einem Hausanwesen in P./Eifel geparkter Pkw an einem Sommerabend 1998 durch die mehrere Meter lange Baumkrone einer im an die Straße angrenzenden Staatswald stehenden Pappel (Aspe), die eine Windböe abgebrochen hatte, schwer beschädigt worden war.

Entgegen ursprünglichen Vermutungen und entsprechenden Behauptungen des Klägers war der Baum „kerngesund” (vgl. Fotos Bl. 9, 59, 140 GA); eine letzte Kontrolluntersuchung der zuständigen Beamten des Forstamtes, die zu keinen Fäll- oder Hiebmaßnahmen Veranlassung gab, hatte im März 1997 – also etwa 1 1/4 Jahr vor dem Schadensereignis – stattgefunden (Bericht und Vermerk des Forstamtes Prüm vom 3. August 1998 und 10. April 1997, Bl. 35, 60 GA).

Der Kläger hat geltend gemacht, das beklagte Land müsse für den Schaden aufkommen, weil es seine Verkehrssicherungspflicht dadurch schuldhaft verletzt habe, dass die zuständigen Forstbeamten die Gefahrträchtigkeit von Aspen, insbesondere, wenn sie wie hier, schief gewachsen seien, nicht richtig eingeschätzt und infolge mangelhafter Kontrollierung den Baumbruch nicht durch rechtzeitige Fällung der streitigen Pappel verhindert hätten. Das beklagte Land ist dem mit dem Hinweis, alles Zumutbare getan zu haben, unter Beweisantritt entgegengetreten.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, weil es nach den von den Zeugen (Forstbeamten) bekundeten regelmäßigen Sichtkontrollen keine konkreten Anhaltspunkte für Gefahren in Form des Baumbruches gegeben habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinem ursprünglichen Begehren festhält und insbesondere auf die wissenschaftlich erwiesene spezifische Bruchgefahr und Empfindlichkeit von Pappeln verweist, denen die Forstverwaltung hätte Rechnung tragen müssen.

Von einer weiteren Sachdarstellung wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Urteil des Landgerichts begegnet auch unter Berücksichtigung der das erstinstanzliche Vorbringen erweiternden Berufungsbegründung keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils, die sich der Senat zu Eigen macht, Bezug genommen.

Hervorzuheben bleibt:

Es kann offenbleiben, ob die vom Landgericht angenommene Anspruchsgrundlage einer Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt oder ob, wofür bei dem vorliegend gestalteten Sachverhalt mehr spricht, eine Haftung des beklagten Landes für den Fall der schuldhaften Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht viel mehr allein aus § 823 BGB herzuleiten wäre. Denn auf jeden Fall liegt eine vorwerfbare Pflichtverletzung nicht vor.

Es geht im Streitfall nicht etwa um die Verletzung der einem Straßenbaulastträger obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht und damit auch nicht um die hierzu ergangene umfangreiche Rechtsprechung. Denn bei der abgebrochenen Pappel (Aspe) handelt es sich nicht um einen Straßenbaum, der freilich „laufend von Straßenwärtern zu überwachen ist” (BGH NJW 1965, 815 m.w.N.), sondern um einen Baum aus einem angrenzenden Waldstück. Zwar könnte auch in einem solchen Fall, jedenfalls, wenn der umgestürzte Baum ein Straßenhindernis darstellt, die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast eingreifen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem angrenzenden Waldstück, aus welchem der gestürzte Baum stammt, um Gemeindewald handelt, dessen Pflege zwar Aufgabe der Gemeinde ist, aber auch durch staatliche Beamte wahrgenommen werden kann (vgl. § 37 Abs. 1 Rheinland-pfälzisches Forstgesetz und BGH MDR 1989, 719 sowie LM Nr. 73 zu § 839). So liegt der Fall nicht, weil die abgebrochene Aspe unstreitig einem Staatswald entstammte.

Es kommt daher bei dem Begehren des Klägers, welches dieser zu Recht nicht gegen die Stadt P. (Straßenbaulastpflichtige), sondern gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichtet hat, nicht auf die möglicherweise geringeren Anforderungen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastpflichtigen, sondern allein darauf an, ob dem Beklagten nach denallgemeinen Voraussetzungen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten das S...

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