Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen 5 O 19/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 17.7.2014 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.723,19 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 603,93 EUR abzgl. eines gezahlten Teilbetrages von 359,50 EUR an den Rechtsanwalt ... [A] freizustellen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den
Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 72 % und die Beklagten 28 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit ihrer Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklage aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, das sich am 20.8.2011 auf der B 9 in Richtung ... [Z] ereignet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.146,56 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2011 zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2011 zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch jeglichen weiteren Schaden der Klägerin, der aus dem Unfallereignis vom 20.8.2011 resultiert, zu ersetzen.
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 837,52 EUR abzgl. eines gezahlten Teilbetrages i.H.v. 359,50 EUR, an den Rechtsanwalt ... [A] freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 17.7.2014 verkündeten Urteil hat das LG Mainz die Klage abgewiesen. Das LG ist von einem Verstoß der Klägerin gegen § 4 Abs. 1 StVO ausgegangen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Mainz vom 17.7.2014,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.146,56 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2011 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2011 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch jeglichen weiteren Schaden der Klägerin, der aus dem Unfallereignis vom 20.8.2011 resultiert, zu ersetzen,
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 837,52 EUR abzgl. eines gezahlten Teilbetrages von 359,50 EUR, an den Rechtsanwalt ... [A], freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien haben mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5.2.2015 (Beklagte) und vom 11.2.2015 (Klägerin) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden und auf das angefochtene Urteil verwiesen.
II. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von weiteren 2.723,19 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG.
Nach der Überzeugung des Senats ist vorliegend ein sog. ungeklärtes Unfallgeschehen gegeben bei dem, den allgemeinen Regeln folgend (so u.a. BGB VI ZR 177/10, Urteil vom 13.12.2011, juris), im Ergebnis eine hälftige Schadensverteilung vorzunehmen war.
Entgegen dem LG geht der Senat nicht von einer Anwendbarkeit der Regelungen des Anscheinsbeweises zu Lasten der auffahrenden Klägerin aus. Zwar kann bei dem Vorliegen eines Auffahrunfalls grundsätzlich in Anwendung der Regelungen des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass der Auffahrende entweder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder aber die erforderliche Aufmerksamkeit nicht angewendet hat (BGH in VersR 1969, 859; KG 12 U 2137/92, Urteil vom 26.4.1993, juris). Auch ist in der Regel dann von einer Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen (BGH VI ZR 152/80, Urteil vom 6.4.1982, juris; BGH VI ZR 15/10, Urteil vom 30.11.2010). Dies (Anwendung der Anscheinsbeweisregeln) gilt jedoch dann nicht, wenn es der Gegenseite gelingt, das Vorliegen eines sog. "atypischen Unfallverlaufs" nachzuweisen (so m. z. w. N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., Einl. Rz. 157a). Nach der Überzeugung des Senats ist ein solcher atypischer Verlauf vorliegend anzunehmen. Dieser ist zwar noch nicht in der Tatsache z...