rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzinszahlung. Kündigung eines Untermietparteienmietvertrages durch nur einen Mieter bei entsprechender Klausel
Leitsatz (amtlich)
Kündigt ein GmbH-Geschäftsführer, der selbst neben der GmbH Mieter ist, unter Zuziehung eines Rechtsanwaltes, den Mietvertrag, so muss der Vertragspartner nicht davon ausgehen, dass die Kündigung auch namens der GmbH ausgesprochen ist.
Enthält der Mietvertrag, veranlasst vom Vermieter, die Klausel „Die Kündigung eines Mieters bewirkt die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses”, so wird der gesamte Mietvertrag durch die Kündigung nur des GmbH-Geschäftsführers selbst wirksam gekündigt.
Auf diese an sich gem. § 9 AGB-Gesetz unwirksame Klausel kann sich der Klauselverwender selbst nicht berufen.
Normenkette
BGB § 164; AGBG § 9
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 7 O 81/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. November 1998 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 11.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von beiden Beklagten, einer GmbH (Beklagte zu 2) und deren einzigem Gesellschafter und Alleingeschäftsführer (Beklagter zu 1) Mietzins für die Monate Juli 1997 bis Juni 1998.
Der Mietvertrag über gewerbliche Räume zum Betrieb eines Spielsalons war ursprünglich allein mit dem Erstbeklagten geschlossen worden. 1995 kam es zu einer Vereinbarung, wonach auch die GmbH Mieterin wurde. In § 19 des schriftlichen Mietvertrages ist unter anderem Folgendes bestimmt (Bl. 9 GA):
„Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich. Die Mieter gelten zur Vornahme und Entgegennahme solcher Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt.
…
Die Kündigung eines Mieters bewirkt die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses.”
Mit Schreiben vom 13. August 1996 (Bl. 22 bis 24 GA) teilten die Anwälte des Erstbeklagten dem Kläger unter anderem Folgendes mit:
„Wir kündigen gemäß der beigefügten Vollmacht das Mietverhältnis über die Gewerberäume… zum nächst zulässigen Termin.
…
Die Räume stehen seit 1. Juni 1996 bereits leer. Sie waren für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke als Spielsalon nicht mehr geeignet.”
Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten, eine Kündigung sei nur zum 30. Juni 1997 möglich (Bl. 26/27 GA).
Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei unwirksam, da sie nicht namens und in Vollmacht der GmbH erfolgt sei. Daher seien beide Beklagten auch für die Zeit nach dem 30. Juni 1997 zahlungspflichtig.
Die Beklagten haben erwidert, die Kündigungserklärung entfalte Rechtswirkungen auch für die GmbH. Das ergebe sich jedenfalls aus der Parteivereinbarung in § 19 des schriftlichen Mietvertrages.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Erstbeklagte habe auch für die Zweitbeklagte wirksam gekündigt. Zwar verstoße § 19 des Mietvertrages gegen § 9 AGB-Gesetz. Darauf dürfe sich der Kläger als Klauselverwender aber nicht berufen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Aus § 242 BGB ergebe sich, dass auch er als Klauselverwender sich hier auf die Unwirksamkeit von § 19 des Mietvertrages mit Erfolg berufen könne. Denn die Bevollmächtigten des Erstbeklagten hätten bei und nach der Kündigung den Anschein erweckt, nur Namens und in Vollmacht des Erstbeklagten zu handeln.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch einen Betrag von 71.702,86 DM nebst 7,5 % Zinsen aus 46.104,46 DM seit dem 23. März 1998 und aus 24.598,60 DM seit dem 6. Juli 1998 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, der Erstbeklagte habe den Vertrag auch namens der Zweitbeklagten beenden wollen und daher seinen damaligen Rechtsanwalt bevollmächtigt, alle insoweit erforderlichen Erklärungen abzugeben. Darin liege die vom Kläger vermisste Vollmacht der GmbH. Die Kündiungserklärung bringe auch zum Ausdruck, dass der Vertrag für alle Mieter beendet werden sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht, hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn ein Mietzinsanspruch für die Zeit nach dem 30. Juni 1997 steht dem Kläger nicht zu, weil die Kündigung vom 13. August 1996 (Bl. 22 bis 25 GA) den Vertrag insgesamt beendet hat.
Die Berufungserwiderung zieht unter 1.2. (Bl. 100/101 GA) in Zweifel, ob die GmbH 1995 überhaupt Vertragspartei geworden ist. Wäre das nicht der Fall, wäre allein der Erstbeklagte Mieter, so dass seine Kündigung den Vertrag auf jeden Fall beendet hätte. Da der Erstbeklagte jedoch bereits Mieter war, ergibt sich aus der vom Kläger erbetenen Gegenzei...