Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 15.02.1993; Aktenzeichen 1 HO 139/92)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung – auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer inländischen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank – oder Hinterlegung von 22.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist die Pächterin des in der Gemarkung von … gelegenen, etwa 120 000 qm großen Grundstücks Flur …, Parzelle …. Mit Vertrag vom 15. Oktober 1988 stellte sie der Klägerin im nordöstlichen Bereich dieses Grundstücks eine etwa 2 000 qm große Teilfläche für zunächst 12 Jahre zur gewerblichen Nutzung zur Verfügung und gestattete, ihr dort ein Transportbetonwerk zu errichten und zu betreiben. Die Klägerin verpflichtete sich, neben einer jährlichen Pachtzinszahlung in Höhe von 6.000,– DM den Kies- und Sandbedarf für den künftigen Betrieb des Transportbetonwerkes aus dem Kieswerk der Beklagten zu decken, welches sich auf dem der Klägerin nicht überlassenen Grundstücksteil befindet. Die Klägerin nahm das Transportbetonwerk am 1. Juli 1991 in Betrieb. Im August 1992 ließ die Beklagte auf dem südwestlichen Grundstücksteil eine weitere Anlage zur Herstellung von Transportbeton und Leichtmaurermörtel durch die Firma „…” in Betrieb nehmen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

etwa 10 bis 15 % ihrer dortigen Standortproduktion ohne eigene Transportleistung direkt an selbstabholende Bauunternehmer abzugeben und daher in unmittelbarem Wettbewerb zu dem weiteren Transportbetonwerk auf dem gleichen Grundstück zu stehen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Gewährung von Konkurrenzschutz verpflichtet.

Sie hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Grundstück in … Flur …, Parzelle …, Transportbeton herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder von dieser Parzelle Transportbeton zu vertreiben oder vertreiben zu lassen;
  2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten Ordnungsgeld oder Ordnungshaft in gesetzlich zulässiger Höhe anzudrohen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie ist der Auffassung, eine entsprechende Verpflichtung treffe sie nicht. Zum einen werde die Klägerin durch den Betrieb eines weiteren Transportbetonwerkes auf dem Grundstück in Auftragslage und Absatz nur unwesentlich beeinträchtigt. Zum anderen habe die Klägerin besonderen Wert auf den Lagevorteil gelegt und weniger auf die Freiheit von Wettbewerb, so daß sie Konkurrenz um des Lagevorteils willen in Kauf nehmen müsse.

Das Landgericht, dessen Urteil in NJW-RR 1993, 842 veröffentlicht ist, hat nach Beweisaufnahme die Klage für begründet gehalten.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei gemäß §§ 535, 536 BGB begründet. Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung treffe die Beklagte als Vermieterin die vertragliche Nebenpflicht, der Klägerin keine Konkurrenz zu machen. Die für die Vermietung gewerblicher Räume entwickelte Rechtsprechung könne im Grundsatz auch auf die hier gegebene Vermietung eines Grundstücks zur gewerblichen Nutzung angewandt werden. Die Umstände des Falles gäben keinen Anlaß, vom Grundsatz abzuweichen. Das Werk der Firma „…” habe infolge vor Ort getätigter Selbstabholergeschäfte auch die Funktion eines Geschäftslokales mit Kundenverkehr, weshalb eine unmittelbare Konkurrenzsituation bestehe. Selbst wenn – ausgehend vom Ergebnis der Beweisaufnahme – der Anteil der wettbewerbsrelevanten unmittelbaren Kundengeschäfte am Gesamtverkauf nur 7,8 % betrage, sei diese Konkurrenz nicht so unerheblich, daß die Klägerin nicht schutzwürdig sei.

Im übrigen wird auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

Im Berufungsrechtszug verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Begehren mit ergänzenden Ausführungen weiter.

Die Beklagte trägt vor,

der Anteil von an Ort und Stelle abgeschlossenen Selbstabholergeschäften am Gesamtumsatz sei verschwindend gering und spiele im Rahmen des Wettbewerbs keine Rolle. In diesem Geschäftszweig gebe es keine „Laufkundschaft.” Verkauf und Acquisition erfolgten von der Zentrale der Klägerin in Bendorf aus. Die Annahme von 7,8 % Selbstabholergeschäften entbehre der entsprechenden Grundlage, weil die Klägerin zum Anteil von vor Ort in … abgeschlossenen Geschäften nicht überprüfbar vorgetragen habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

ihr Werk in … sei als Transportbetonwerk des Typs „Durchgangsstraße” mit deutlichem Übergewicht bei den Selbstabholern konzipiert und errichtet worden. Das Werk der Firma „…” fange aufgrund s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge