Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 237/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des jeweiligen Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ersatzansprüche wegen durch den Brand eines Fahrzeugs entstandener Schäden.

Die Klägerin war am 30. April 2016 Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherer der ...[A] GmbH hinsichtlich des Risikoortes ...[Z]. Unter dieser Adresse hatte die Versicherungsnehmerin der Klägerin einen Teil einer Gewerbehalle angemietet und nahm dort im Rahmen ihrer Tätigkeit als Großhändlerin für Rest- und Sonderposten Umverpackungen vor. Ein anderer Teil der Halle war an den Zeugen ...[B] vermietet, der dort unter der Bezeichnung ...[B1] Autohalle gebrauchte Kraftfahrzeuge verkaufte, unter anderem an den Zeugen ...[C] am 24. Februar 2016 das bei dem Beklagten sodann im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und einer Fahrzeugvollkaskoversicherung versicherte Kraftfahrzeug Typ ..., amtliches Kennzeichen .... Dieses Fahrzeug befand sich am 30. April 2016 in ...[B1] Autohalle; anwesend waren der Zeuge ...[B] sowie der Zeuge ...[D].

An diesem Tag brach in der Halle ein Brand aus, in dessen Verlauf die Halle und deren gesamtes Inventar zerstört wurden. Nach dem Unfallereignis wurde im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchungen und der Begutachtung auf dem Rücksitz des bei dem Beklagten versicherten Fahrzeugs eine externe, also nicht zu dem Fahrzeug gehörende, Autobatterie aufgefunden. Das Behördengutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz (Anlage K6, Bl. 45-73 d.A.) kam zu dem Ergebnis, dass nach dem Ausschluss anderer Brandursachen eine Brandentstehung bei Arbeiten an der Benzinpumpe des Pkw ... als Ursache des Brandes in Betracht komme.

Das gegen die Zeugen ...[B] und ...[D] wegen fahrlässiger Brandstiftung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 b StPO eingestellt (Bl. 427-444 d.BA 3113 Js 18203/16 StA Mainz). Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Mainz (1 O 254/16) vom 19. April 2018 wurde festgestellt, dass der Zeuge ...[D] verpflichtet ist, dem Gebäudeversicherer der Halle, der ...[E] Versicherung, sowie der ...[F] KG jeden durch das Brandereignis entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Klägerin begehrt Ersatz der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin wegen des Brandschadens geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 350.000 EUR von dem Beklagten als dem Kraftfahrzeugversicherer des den Brand auslösenden Fahrzeugs sowie Ersatz ihr entstandener Sachverständigenkosten in Höhe von 10.537,45 EUR und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.251,75 EUR.

Die Klägerin hat vorgetragen,

der Zeuge ...[B] habe in der Halle auch eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betrieben. Wegen Motorproblemen habe der Zeuge ...[C] sein Fahrzeug dem Zeugen ...[B] zur Reparatur übergeben. Am 30. April 2016 hätten sodann die Zeugen ...[B] und ...[D] gemeinsam Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt. Dabei sei das Fahrzeug zunächst gründlich inspiziert und eine Stunde lang daran herumgeschraubt worden. Insbesondere seien die Sicherungen und Relais überprüft worden. Im Rahmen der Arbeiten seien die beiden Zeugen zu dem Schluss gekommen, dass wahrscheinlich die Benzinpumpe kein Benzin von hinten nach vorne zum Motor befördere. Die Zeugen ...[B] und ...[D] seien deshalb übereingekommen, die Benzinpumpe zu überprüfen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Auto auf einer Rampe vor der Halle gestanden. Der Zeuge ...[D] habe dann den Zeugen ...[B] angewiesen, sich auf den Fahrersitz zu setzen und Zündung sowie Motor durch das Drehen des Schlüssels im Zündschloss durchgehend immer wieder anzumachen. Das Auto sei jeweils gestartet, jedoch wegen des Defektes immer wieder ausgegangen. Der Zeuge ...[D] habe dann die Benzinpumpe über sein Ohr gehalten, um zu verifizieren, ob diese durch Stromfluss Geräusche mache. Der Zeuge ...[B] sei auf dem Fahrersitz verblieben und habe den Zündschlüssel immer wieder hin und hergedreht und den Motor so immer wieder gestartet. Das Lenkrad sei nicht arretiert gewesen. Es sei eine Probefahrt angedacht gewesen, wenn der Motor wieder laufe. Mit Billigung des Zeugen ...[B] habe der Zeuge ...[D] schließlich eine externe Autobatterie an die Benzinpumpe gehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge ...[B] auf dem Fahrersitz gesessen. Es sei bei kurz laufendem Motor sofort zu Funkenflug und einer Stichflamme gekommen. Das Feuer habe sich schnell auf das gesamte Kraftfahrzeug und schließlich die gesamte Gewerbehalle ausgeweitet.

Durch den...

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