Normenkette
BGB § 633 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 230/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG M. vom 13.2.2001 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG M. vom 13.2.2001 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Wohnungseigentümergemeinschaft Seniorenwohnanlage M., Haus II, vertreten durch die Hausverwaltung GmbH, 77.811,86 Euro (= 152.186,77 DM) nebst 4 % Zinsen aus 61.832,55 Euro (= 120.933,95 DM) vom 15.12.1998 bis 3.12.2000 sowie 4 % Zinsen aus 77.811,86 Euro (= 152.186,77 DM) seit 4.12.2000 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 Euro abwenden, es sei denn, dass die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger erwarben im November/Dezember 1993 Eigentumswohnungen in der von der Beklagten errichteten Wohnungseigentumsanlage „Seniorenwohnstift F.”, die aus den Häusern Ia, Ib und II besteht. Die Wohnungen der Kläger befinden sich in dem 139 Wohneinheiten umfassenden Haus II. Wegen der Einzelheiten der kaufvertraglichen Regelungen wird beispielhaft auf die Vertragsurkunde betreffend die Klägerin zu 1), wegen der Lage der Häuser zueinander wird auf die Skizze GA Bl. 54 Bezug genommen.
Ein direkter Anschluss des Hauses II an die öffentliche Wasserversorgung besteht nicht; die Frischwasserzuleitung für das Haus (Flurstück) erfolgt über das im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses 1a stehende Grundstück (Flurstück). Die Eigentümer des letztgenannten Grundstücks haben zugunsten der Eigentümer des Grundstücks der Kläger sowie des weiteren Hauses 1b (Flurstück) verschiedene Grunddienstbarkeiten eingeräumt, die im Grundbuch eingetragen sind. Wegen der Art und des Umfangs der Dienstbarkeiten wird auf die Eintragungsbewilligung GA Bl. 55 f. Bezug genommen.
Die Kläger begehren von der Beklagten einen an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlenden Kostenvorschuss i.H.v. 152.186,77 DM nebst Zinsen für die Herstellung des nach ihrer Ansicht erforderlichen und von der Beklagten geschuldeten direkten Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung.
Die Kläger haben vorgetragen: Die ungestörte Wasserversorgung des Hauses II sei auf Dauer nur durch einen Direktanschluss sichergestellt. Das Fehlen eines solchen sei ein Mangel. Dies belege unter anderem der – unstreitige – Umstand, dass der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage Haus Ia die Zustimmung zu einem Wasserlieferungsvertrag zwischen den Eigentümern der beiden Wohneinheiten verweigert habe.
Ein Anschluss sei auch nicht aufgrund der Zusage der Betreibergesellschaft (Deutsche Seniorenförderung und Krankenhilfe e.V.) vom 6.12.1996 (GA Bl. 61–63), die Wasserversorgung ggfs. auf eigene Kosten sicherzustellen, entbehrlich, da deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Zukunft ungewiss sei.
Die Kosten für die Herstellung des Wasseranschlusses einschließlich einer erforderlichen Druckerhöhungsanlage beliefen sich auf 152.186,77 DM.
Sie – die Kläger – seien von der Eigentümergemeinschaft mit der Durchsetzung des Anspruchs gegen die Beklagte beauftragt worden.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft Seniorenwohnanlage M. Haus II, vertreten durch die Hausverwaltung GmbH, Mannheim, 152.186,77 DM zu zahlen, hilfsweise die Eigentumswohnungen in dem Gebäude Flur …, mit einer eigenen Frischwasserleitung an das öffentliche Leitungsnetz anzuschließen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen:
Aus dem Kaufvertrag ergebe sich kein Anspruch der Käufer auf einen direkten Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz. Die Auslegung der bestellten Dienstbarkeiten ergebe, dass die Versorgung des Hauses II mit Frischwasser ausreichend gesichert sei. Zumindest ergebe sich über § 242 BGB infolge des Duldens der Wasserversorgung durch die Eigentümer des Hauses Ia eine stillschweigende Übereinkunft, dass die Grunddienstbarkeiten in Inhalt und Umfang dahingehend auszulegen seien, dass eine Versorgung auf Dauer sichergestellt sei.
Die Eigentümer des Hauses Ia seien schon aus polizeirechtlichen Gründen gehindert, die Wasserversorgung des Hauses II für längere Zeit zu unterbinden.
Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da sie – die Beklagte – den Eigentümern des Hauses II die Abtretung ihrer – der Beklagten – Ansprüche gegen die Eigentümer des Hauses Ia angeboten habe.
Das LG hat die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urt. vom 13.2.2001 antragsgemäß zur Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt. Wegen der Begründung wird auf ...