Entscheidungsstichwort (Thema)

Ende der Verjährungsunterbrechung durch Nichtbetreiben des Prozesses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Folgt einer nicht abschließend beantworteten gerichtlichen Vergleichsanregung die Ankündigung des Gerichts, die Akten würden weitere 4 Monate auf Frist und danach weggelegt, ist darin eine Prozesshandlung i.S.v. § 211 Abs. 2 BGB zu sehen, die die Verjährungsunterbrechung mit Zugang der gerichtlichen Ankündigung beendet.

2. Für den Stillstand des Prozesses ist ausreichend, dass die Parteien die gerichtliche Handhabung ohne Widerspruch hinnehmen.

 

Normenkette

BGB § 211 Abs. 2, §§ 196, 198, 641; ZPO §§ 148, 216

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 12.07.2001; Aktenzeichen 6 O 415/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.7.2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.300 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns und zwar i.H.v. 29.753,84 DM nebst Zinsen.

Der Beklagte hatte mit der Stadt Saarburg eine Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung getroffen betreffend sein in der Altstadt von Saarburg gelegenes Hausanwesen (Vertrag Bl. 37–44 GA). Der Kostenanschlag zur Berechnung des öffentlichen Zuschusses kommt auf einen Sanierungsbetrag von 91.500 DM (Bl. 47 GA).

Auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen des Klägers führte dieser die Altbausanierung durch und rechnete hierüber ab mit den Rechnungen vom 12.3.1993 (Bl. 6, 7–9 GA), 30.3. (Bl. 10–12 GA) sowie 18.10.1993 (Bl. 18–21 GA).

Er beziffert den ihm zustehenden Werklohnanspruch mit insgesamt 84.753,85 DM zuzüglich 5.000 DM, die er für den Beklagten an die Firma Platten-F. GmbH verauslagt haben will (Bl. 157, 158 GA). Zahlungen des Beklagten hat er i.H.v. 60.000 DM berücksichtigt.

Die Parteien streiten über den Umfang der erbrachten Werkleistungen, die Berechnung des Werklohns entsprechend den gestellten Rechnungen sowie darüber, ob der Kläger mangelfrei gearbeitet hat (vgl. Auflistung Bl. 48 GA). Außerdem ist in Streit, ob die Werklohnforderung verjährt ist.

Das LG hat Beweis erhoben zur Frage der Zahlung von 5.000 DM an die Firma Platten-F. GmbH und darüber, welche Gestaltung der Dachgauben der Beklagte gewollt habe (Bl. 135–137, 157, 158, 169–173 GA). Darüber hinaus ist Beweis erhoben worden zu Werkmängeln, der Berechnung des Werklohns und zur Bewertung von Änderungsarbeiten (Bl. 183, 184, 189–191, 219–221, 276–289, 310–321, 350–391 GA).

In der an die Parteien gerichteten Verfügung vom 2.12.1997 (Bl. 395–397 GA) ist das LG von einer mangelfreien Werkleistung ausgegangen, hat eine vergleichsweise Regelung angeregt und um Mitteilung gebeten, ob ein Sühne- und Aufklärungstermin vor der Kammer die Vergleichsbemühungen fördern könne.

Der Beklagte teilte seine Vergleichsbereitschaft mit (Bl. 398, 399 GA). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.1. sowie vom 20.2.1998 um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gebeten (Bl. 405 GA).

Die Kammervorsitzende schrieb die Parteien mit Verfügung vom 21.4.1998 wie folgt an (Bl. 409 GA):

„Die Akten werden hier 4 weitere Monate auf Frist und danach weggelegt”.

Sie notierte eine Wiedervorlagefrist von 4 Monaten. Am 25.8.1998 erging die Verfügung, die Akten wegzulegen (Bl. 405 R GA). Am 23.8.2000 rief der Kläger das Verfahren wieder auf und bat, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen (Bl. 414 GA), worauf der Beklagte weitere Mängel rügte (Bl. 417/418 GA) und schließlich die Einrede der Verjährung erhob (Bl. 426 GA). Dem ist der Kläger entgegengetreten (Bl. 431–433 GA).

Das LG hat die Klage aus dem Gesichtspunkt der Verjährung der Werklohnforderung abgewiesen (Bl. 444–448 GA).

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers (Bl. 457 GA), der die Forderung nicht für verjährt hält (Bl. 467–470 GA), das Vorhandensein von Mängeln nach wie vor bestreitet und das Gutachten zu Mängeln und zur Abrechnung (Bl. 350–391 GA) nicht für verwertbar hält (Bl. 486–488 GA).

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.4.2002 (Bl. 497–499 GA) hat sich der Beklagte die Darstellung des Klägers in der Klageschrift zur Abnahme zu eigen gemacht (Bl. 503 GA: hilfsweise; sodann Bl. 536 GA: hauptsächlich).

Dort (Klageschrift Bl. 4 unten GA) ist ausgeführt:

„Der Beklagte hat das Bauwerk auch abgenommen. Er hat nämlich nach Fertigstellung der gesamten Arbeiten im Sommer 1993 nach Besichtigung der Baustelle den Kläger in höchsten Tönen gelobt und war sichtlich hoch erfreut, dass – so der Beklagte wörtlich – die Sache ‚so schön geworden’ sei.”

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Senat schließt sich dem vom LG gefundenen Ergebnis...

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