Leitsatz (amtlich)
Sieht die Architektenplanung im Rahmen einer Gebäudesanierung die Errichtung einer provisorischen Ableitung von Abgasen aufgrund des vorgesehenen Rückbaus von Kaminzügen vor, ist der bauüberwachende Architekt verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der provisorischen Ableitung durch den Bauunternehmer im Rahmen der Bauausführung zu überprüfen. Es stellt keine unzumutbare zeitliche oder inhaltliche Belastung dar, die Ausführung der provisorischen Ableitung von 12 Kaminzügen vor Ort zu überprüfen.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 8 O 447/17) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weswegen der Senat beabsichtigt, eine Entscheidung durch Beschluss zu treffen, § 522 Abs. 2 ZPO.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, hat das Landgericht die Klageanträge zu 1. bis 6. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
1. Soweit der Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil einwendet, das Landgericht habe den Umfang der dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten obliegenden Verkehrssicherungspflicht verkannt, verhilft diese Einwendung der Berufung nicht zum Erfolg. Es kann nach Auffassung des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass es in Anbetracht der Gefährlichkeit der vorzunehmenden Baumaßnahmen für Leib und Leben der Mieter dem Beklagten oblag, nicht nur geeignete Maßnahmen zur Ableitung der bei dem Betrieb der Gasthermen anfallenden Abgase planerisch vorzusehen, sondern auch und gerade deren mangelfreie Ausführung durch den Bauunternehmer vor Ort zu kontrollieren.
Zwar obliegt dem Architekten grundsätzlich nur eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht, d. h. er braucht grundsätzlich nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (ständige Rechtsprechung, vergleiche unter anderem BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 47/13 -, BGHZ 203, 224-239, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend wurde der schadensverursachende Kaminzug bereits am 26.05.2014 und damit 11 Tage vor dem Schadenstag im Zuge der Bauausführung durch den Rohbauunternehmer mit Mineralwolle verstopft und damit die Ableitung der Abgase aus der Wohnung der Klägerin zu 6) verhindert. In Anbetracht der Gefährlichkeit einer Vergiftung für die Mieter seiner Auftraggeberin hätte es dem Beklagten unzweifelhaft oblegen, sich von der ordnungsgemäßen provisorischen Ableitung der Abgase aller aktiven Kaminzüge vor Ort nach Vornahme der Ableitung zunächst Gewissheit zu verschaffen und auch die weitere Ordnungsgemäßheit der provisorischen Ableitung im Zuge der Baumaßnahmen durch regelmäßige Kontrollen im Zuge der Bauausführung sicherzustellen.
Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Arbeiten seien durch zuverlässige Vertragspartner, die regelmäßig für seine Auftraggeberin tätig würden, ausgeführt worden, er selbst habe lediglich in Form der provisorischen Ableitung der Abgase Maßnahmen angeordnet, die gerade dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt waren. Unstreitig sah die Planung des Beklagten eine bauliche Veränderung der bis zum Zeitpunkt des Rückbaus funktionierenden Kaminzüge vor, sodass der Beklagte mit seinen planerischen Maßnahmen in die bis dahin funktionierende Ableitung der bei dem Betrieb der Gasthermen anfallenden Abgase eingriff und diese zu einem Provisorium veränderte. Gerade weil dies der Fall war, musste der Beklagte sich im Rahmen der ihm ebenfalls beauftragten Bauüberwachung davon überzeugen, dass die von ihm nach seinen eigenen Ausführungen in der Berufungsbegründung gerade zum Schutze Dritter vorgesehenen lediglich provisorischen Ableitungsmaßnahmen auch ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Hierfür stand den Beklagten i...