Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Anmeldung einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 78 2. Halbsatz GmbHG, wonach die Anmeldung der Gesellschaft (§ 7 Abs. 1 GmbHG), die Anmeldung einer Kapitalerhöhung (§ 57 Abs. 1 GmbHG) und die Anmeldung der Herabsetzung des Stammkapitals (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) „durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken” ist, beinhaltet lediglich eine Mengenangabe, jedoch lässt sie keinen Schluss auf die Handlungsform zu. Rechtsgeschäftliche Vertretung ist demgemäß bei der Anmeldung durchaus möglich.
Normenkette
GmbHG § 78
Verfahrensgang
AG Königswinter (Aktenzeichen 1 HRB 650) |
LG Bonn (Aktenzeichen 11 T 12/86) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde vom 26. August 1986 werden der Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 18. Juli 1986 – 11 T 12/86 – sowie der Beschluß des Amtsgerichts Königswinter vom 25. April 1986 – 1 HRB 650 – aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Königswinter zurückverwiesen mit der Weisung, die Anmeldung nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 25. April 1986 zurückzuweisen.
Gründe
I.
Im Handelsregister des Amtsgerichts Königswinter ist die Beschwerdeführerin mit einem Stammkapital von DM 20.000,00 eingetragen. Geschäftsführer ist Herr D…. Im Hinblick auf die durch Gesetzesnovelle vom 4. Juli 1980 (BGBl I S. 836) festgelegte Erhöhung des Mindest-Stammkapitals auf DM 50.000,00 und der Mindesteinzahlung von ein Viertel auf jede Stammeinlage – insgesamt wenigstens DM 25.000,00 (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 S. I, 2 GmbHG) – wurde in der Gesellschafterversammlung vom 30. Dezember 1985 das Stammkapital auf DM 50.000,00 erhöht. Das erhöhte Stammkapital von DM 30.000,00 übernahmen Herr D… zu DM 28.500,00 und Frau U… zu DM 1.500,00. Der Geschäftsführer B… gab unter dem 20. Dezember 1985 die nach § 8 Abs. 2 GmbHG erforderliche Versicherung zu den in § 7 Abs. 2, 3 GmbHG angeführten Voraussetzungen ab. Ebenfalls unter dem 20. Dezember 1985 bevollmächtigte er Herrn Rechtsanwalt J… die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Das Amtsgericht Königswinter beanstandete durch Verfügungen vom 24. Januar und 7. März 1986 die Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals durch den Bevollmächtigten des Geschäftsführers, da es sich insoweit um eine höchstpersönliche Angelegenheit handele, die keiner rechtsgeschäftlichen Vertretung zugänglich sei. Da die Anmeldung nicht innerhalb der in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl I S. 836) vorgesehenen Ausschlußfrist bis 31. Dezember 1985 formgerecht erklärt worden sei und nicht mehr fristgerecht nachgeholt werden könne, sei die Gesellschaft mit Ablauf des 31. Dezember 1985 aufgelöst. Es bleibe den Gesellschaftern jedoch unbenommen, die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen.
Durch Beschluß vom 25. April 1986 wies das Amtsgericht Königswinter sodann die Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals durch den Bevollmächtigten des Geschäftsführers zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts Bonn ebenfalls zurückgewiesen worden. Die Kammer folgt der Auffassung, daß die Anmeldung einer Kapitalerhöhung nur durch den oder die Geschäftsführer persönlich vorgenommen werden könne.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der beantragt wird,
den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 18. Juli 1986 und den Beschluß des Amtsgerichts Königswinter vom 25. April 1986 aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, die Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals zuzulassen.
II.
Die weitere Beschwerde ist begründet. Der Senat vermag sich der vom Amtsgericht und vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht anzuschließen (§§ 27 FGG, 551 ZPO). Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung davon aus, dem § 78 GmbHG sei zu entnehmen, daß die in den §§ 7 Abs. 1, 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. GmbHG vorgesehenen Anmeldungen höchstpersönliches Handeln verlangten und deshalb keiner Stellvertretung zugänglich seien. Für diese einschränkende Gesetzesauslegung fehlt es indessen nach Auffassung des Senats an einem zureichenden Grund.
Stellvertretung ist im bürgerlichen Recht grundsätzlich zulässig (§ 164 Abs. 1 BGB). Einschränkende Ausnahmen davon werden gesetzlich ausdrücklich erwähnt, beispielsweise materiellrechtlich beim Insichgeschäft (§ 181 BGB) oder bei der Prokura (§ 49 Abs. 2 HGB), prozessual etwa hinsichtlich des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit bei anwaltlicher Vertretung im Anwaltsprozeß (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wo rechtsgeschäftliches Handeln überhaupt nicht auf einen Vertreter delegiert werden kann, geht es um sog. höchstpersönliche Angelegenheiten, etwa die Eheschließung oder die Errichtung eines Testaments. In derartigen Fällen ist im Gesetz stets erwähnt, daß der Erklärende „persönlich” handeln muß, um den gewollten Erfolg rechtswirksam herbeizuführen, (siehe z.B. § 13 Abs. 1 EheG; § 2064 BGB).
Die Vorschrift des § 78 GmbHG enthält keine derartige Ausnah...