Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.01.1986; Aktenzeichen 4 HK T 6725/85)

AG Fürth (Bayern)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1986 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Geschäftsführerin der im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth eingetragenen Firma … Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterschrieb am 13.8.1985 folgende Anmeldung zum Handelsregister, die Notar … entworfen und der die Unterschrift der Anmelderin beglaubigt hat:

„Das Stammkapital ist erhöht auf 50.000 DM und die Satzung entsprechend geändert. Die Geschäftsführerin versichert, daß von alten und neuen Stammeinlagen jeweils einbezahlt sind und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführerin befinden:

Die alten Stammeinlagen in Höhe von 15.000 DM und 5.000 DM und die neue Stammeinlage in Höhe von 30.000 DM jeweils voll.”

Notar … versah die Anmeldeerklärung oben rechts mit folgendem Stempel:

„Mit der Bitte um … Eintragung und Mitteilung an mich namens aller Antragsberechtigten vorgelegt”

und reichte sie dem Registergericht ein.

2. Der Registerrichter beanstandete diese Anmeldung mit Zwischenverfügung vom 23.8.1985, weil nunmehr § 4 der Satzung unklar geworden sei.

Dagegen wandte sich der Notar mit der „Erinnerung”, ohne den Rechtsmittelführer zu benennen.

Das Landgericht sah die Anmelderin als Beschwerdeführerin an und wies deren Beschwerde am 22.1.1986 als unbegründet zurück.

3. Gegen die landgerichtliche Entscheidung legte der Notar weitere Beschwerde „namens des Beschwerdeberechtigten” ein.

1. Rechtsbeschwerdeführerin ist die Anmelderin.

Das Registergericht hat eine Anmeldung zum Handelsregister beanstandet. Da eine solche einen Antrag auf Eintragung enthält, ist hiergegen nur der Anmelder, nicht dagegen die Gesellschaft selbst zur Beschwerde berechtigt (§ 20 Abs. 2 FGG; vgl. BayObLGZ 1985, 189/190). Der Notar hat in der Beschwerdeschrift die Person des Beschwerdeführers nicht bezeichnet, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (BGHZ 8, 299; BayObLGZ 1984, 29/31). Das Landgericht hat zu Recht die Beschwerdeschrift dahin ausgelegt und zwar durch Anführung der Geschäftsführerin im Beschlußeingang, daß sich diese als Anmelderin gegen die Zwischenverfügung gewandt hat. Da deren Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist, meint der Notar mit seiner „namens des Beschwerdeberechtigten” eingelegten weiteren Beschwerde die anmeldende Geschäftsführerin (BayObLG a.a.O.).

2. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist zwar statthaft (§ 27 FGG), sie ist jedoch nicht in rechter Form (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegt. Der Notar war zur Einlegung der weiteren Beschwerde nicht postulationsfähig.

  1. Ein Notar kann die weitere Beschwerde nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG nur dann einlegen, wenn er in der Angelegenheit, die Gegenstand dieses Rechtsmittels ist, beim Amtsgericht einen Antrag gestellt hat.
  2. An einer solchen Antragstellung fehlt es hier.

(1) Hat der Notar eine Willenserklärung beurkundet, die beim Registergericht einzureichen ist, so gehört es zu seinen gesetzlichen Amtspflichten, die Urkunde zum Vollzug dem Registergericht vorzulegen (§ 53 BeurkG; vgl. Höfer/Huhn/von Schuckmann BeurkG § 53 Anm. 1). Eine Beurkundung einer Willenserklärung stellt es auch dar, wenn der Notar, wie hier, nur die Unterschrift des Anmeldenden beglaubigt, aber den Text der beglaubigten Erklärung selbst entworfen hat; in diesem Fall treffen ihn ebenfalls die Vollzugspflichten (Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil B BeurkG 11. Aufl. RdNr. 3, Mecke BeurkG Anm. I 2, je zu § 53).

Von der in § 53 BeurkG vorgeschriebenen Vollzugstätigkeit (Vorlage beim Registergericht), die der Notar als Bote vornimmt, ist die eigene Stellung eines Antrags beim Registergericht zu unterscheiden (Höfer/Huhn/von Schuckmann § 53 BeurkG Anm. 2). Nach dieser Vorschrift ist der Notar zur Antragstellung nicht verpflichtet (Höfer/Huhn/von Schuckmann a.a.O.). Dazu bedarf er vielmehr einer Vollmacht (Höfer/Huhn/von Schuckmann a.a.O.). Kann der Notar einen Vollzugsantrag nach § 129 FGG (§ 15 GBO) stellen, so braucht er dem Gericht nicht nachzuweisen, daß ihn die Beteiligten zur Antragstellung ermächtigt haben, da diese Vorschrift eine widerlegliche Vermutung der Vollmacht beinhaltet (Höfer/Huhn/von Schuckmann Anm. 2, Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 4, je zu § 53 BeurkG). Die Beteiligten können dem Notar aber auch rechtsgeschäftliche Vollmacht (§§ 164 ff. BGB) zur Antragstellung erteilen (vgl. BayObLGZ 1984, 29/32); auch in diesem Fall ist die Vollmacht nur auf Verlangen nachzuweisen (§ 13 Satz 3 FGG).

(2) Eine Vertretung ist nicht zulässig, wenn sie eine Rechtsnorm verbietet (so: § 6 Abs. 3 GenRegVO) oder wenn sich das Verbot einer Stellvertretung aus der Natur eines Rechtsakts ergibt (KG HRR 1932 Nr. 1762; Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. Vorbem. 41 zu § 164). Ist eine Erklärung höchstpersönlich abzugeben, so ist schon begrifflich eine Stellv...

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