Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.02.2023; Aktenzeichen 20 O 254/22)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Februar 2023 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 254/22 - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist [§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO].

Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen [§§ 529, 531 ZPO] eine andere Entscheidung [§ 513 ZPO].

Das Landgericht hat die Klage vielmehr im Ergebnis zu Recht in dem aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Umfang abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine zu ihren Gunsten abweichende Entscheidung im Ergebnis nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:

1. Soweit die Klägerin mit der Berufung als Berufungsantrag zu 1. den vom Landgericht zugesprochenen ursprünglichen Klageantrag zu 1. wiederholt, versteht der Senat dies dahingehend, dass der Antrag nur deshalb aufgenommen worden ist, um das Stufenverhältnis zu den Berufungsanträgen zu 2. und 3. zum Ausdruck zu bringen. Denn im Hinblick auf den Zeitraum von 2009 bis 2021 ist eine antragsgemäße Verurteilung zur Auskunftserteilung durch die Vorlage von Nachträgen zum Versicherungsschein und von Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln durch das Landgericht bereits erfolgt. Einer Berufung würde es insoweit an der erforderlichen Beschwer fehlen.

2. Das Landgericht hat den erstinstanzlich von der Klägerin unter Ziffer 2. im Wege der Stufenklage gestellten Zahlungsantrag, den die Klägerin mit ihrer Berufung weiterverfolgt, zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Entgegen der Rüge der Berufung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der Stufenklage nicht vorliegen [so in einem vergleichbaren Fall nunmehr auch BGH, Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490, Juris-Rz- 22 ff., 24].

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die ein Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Stufenklage soll es einer klagenden Partei ermöglichen, sich die "bestimmte Angabe der Leistungen", die beansprucht werden soll, vorzubehalten, bis ihr die begehrte Information im Prozess erteilt wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO [vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 29. September 2023, 20 U 262/22, NJOZ 2023, 1508, veröffentlicht auch in beck-online, dortige Rn. 24 ff., 26, sowie Urteil vom 26. Juli 2019, 20 U 75/18, VersR 2020, 81, Juris-Rn. 312]. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll [BGH, Urteil vom 17. September 2023, IV ZR 177/22, NJW 203, 3490, Juris-Rn. 22 ff., 24 m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. März 2011, VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79, Juris-Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. April 2002, VII ZR 260/01, MDR 2002, 1188, Juris-Rn. 16]. Wenn und soweit die begehrte Auskunft nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger vielmehr sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll, sind ...

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