Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu vertraglichen Schutzpflichten und einer Verkehrssicherungspflicht eines Betreibers eines Schwimmbades
Leitsatz (amtlich)
Die Beklagte war nicht gehalten, ein gefahrloses Verlassen des Schwimmbeckens dergestalt sicherzustellen, dass sie den Handlauf einer Ausstiegstreppe bis zum Abschluss der letzten Stufe der wasserabgewandten Seite führte oder ein anderes Profil für das Treppenpodest wählte.
Die Anlagen einer Badeanstalt müssen so beschaffen sein, dass die Badegäste vor den Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind und auf die sie sich deshalb nicht einstellen können. Der Umstand, dass ein Handlauf etwa in Höhe des äußeren Abschlusses des Treppenpodests endet, stellt keine Vernachlässigung der von der Beklagten zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen dar, wenn bei einer üblichen Treppengestaltung für den geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass er die untere Treppenstufe nur unter Zuhilfenahme des Geländers würde betreten können, wenn er sich umdrehen und die Treppe rückwärts hinabsteigen würde.
Die Ausführung eines Profils eines oberen (Bade-)Treppenpodestes mit nicht glatter, sondern uneben ausgeführtem und bei Nässe bestehende Rutschgefahr verringernder Oberfläche kann nicht als unzureichend bewertet werden. Eine über die sich daraus ergebenden Anforderungen hinausgehende Sicherheit vor Rutschgefahren kann kein Besucher eines Hallenbads erwarten. Dass bei einer anderen Ausgestaltung des Treppenprofils die Gefahr der Bildung eines Nässefilms möglicher Weise verringert gewesen wäre, begründet noch keine Pflichtverletzung der Beklagten. Eine Pflicht, der Verwirklichung einer latenten Gefahr optimal entgegen zu wirken, besteht für den Betreiber einer Gefahrenquelle nicht.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 537/09) |
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.5.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Köln - 12 O 537/09 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihrer immateriellen und materiellen Schäden aus den §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zutreffend verneint. Die Verletzungen der Klägerin sind weder auf die Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht der Beklagten, bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Verletzungen des Schwimmbadbenutzers entgegen zu wirken, noch einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte war nicht gehalten, ein gefahrloses Verlassen des Schwimmbeckens dergestalt sicherzustellen, dass sie den Handlauf der Ausstiegstreppe bis zum Abschluss der letzten Stufe der wasserabgewandten Seite führte oder ein anderes Profil für das Treppenpodest wählte.
Es besteht kein allgemeines Verbot, andere zu gefährden oder zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Eine geschaffene Gefahrenquelle begründet eine Haftung erst dann, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können; andernfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten (vgl. BGH NJW 2007, 1683 [1684]; 2006, 2326; 2004, 1449, 1451; Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 823 Rz. 46). Daher reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, gewissenhafter und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH NJW 2007, 1683 [1684]; 2006, 2326).
Die Anlagen einer Badeanstalt müssen deshalb so beschaffen sein, dass die Badegäste vor den Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind und auf die sie sich deshalb nicht einstellen können (vgl. BGH NJW 2004, 1449 [1450]; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1100, sowie vom 17.12.2001 - 13 U 171/01 - Rz. 6, zitiert nach juris). Nach diesen Kriterien ist der Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten.
Der Umstand, dass ...