Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeitskonzentration nach § 187 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 AdWirkG. Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht bei Erwachsenenadoption mit Auslandsbezug
Leitsatz (amtlich)
Die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Annehmenden, wie es § 187 Abs. 1 FamFG vorsieht. Eine Ausnahme gilt nur nach § 187 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 AdWirkG. Diese Regelung zur Zuständigkeitskonzentration auf das Familiengericht am Sitz des OLG im Fall der Anwendung ausländischer Sachvorschriften gilt nur für Adoptionsverfahren bezüglich Kinder bis zum 18. Lebensjahr und betrifft deshalb nicht den vorliegenden Fall der Volljährigenadoption. An der gegenteiligen Meinung des OLG Köln zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG auch auf Volljährigenadoptionen (vgl. Rspr. des 16. Zivilsenats des OLG Köln: Beschluss v. 29.5.2006, FamRZ 2006, 1859; v. 16.10.2006, FGPrax 2007, 121) hält der Senat nicht mehr fest.
Der Senat schließt sich mit Blick auf den Wortlaut des § 1 Satz 2 AdWirkG, der die Anwendbarkeit ausdrücklich auf den Personenkreis bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt, sowie die nun aktuelle Regelung in § 187 Abs. 4 FamFG, der insoweit § 43b Abs. 2 Satz FGG abgelöst hat, wonach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AdWirkG "entsprechend" gelten soll, sowie § 199 FamFG, wonach die Vorschriften des AdWirkG unberührt bleiben, der Auffassung an, dass für eine erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 1 AdWirkG auch auf volljährige Kinder keine Veranlassung (mehr) besteht. In Übereinstimmung mit den anderen Obergerichten erscheint eine auf den Personenkreis des § 1 Satz 2 AdWirkG beschränkte Auslegung für die Reichweite der Zuständigkeitskonzentration sachgerecht (ebenso zum FamFG: Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 187 FamFG, Rz. 6; Prütting-Helms/Krause, FamFG, § 199 Rz. 11; Keidel/Engelhardt, FamFG, § 199 Rz. 4; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 187 Rz. 10).
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zuständigkeitskonzentration nach § 5 AdWirkG bezieht sich nur auf Adoptionsverfahren von Anzunehmenden bis zum 18. Lebensjahr und betrifft deshalb nicht den Fall einer Volljährigenadoption.
2. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 S. 2 AdWirkG, der die Anwendbarkeit ausdrücklich auf den Personenkreis bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt, sowie die nun aktuelle Regelung in § 187 Abs. 4 FamFG entspricht eine weite Auslegung im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung nicht dem gesetzgeberischen Willen. Es besteht daher kein Anlass für eine erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 1 AdwirkG auf Erwachsenenadoptionen.
Normenkette
FamFG § 187; AdWirkG §§ 5, 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 326 F 52/10) |
Tenor
Das AG Bergheim - Familiengericht - ist für das Adoptionsverfahren örtlich zuständig.
Gründe
I. Gegenstand des Adoptionsverfahrens ist ein von den Beteiligten gestellter Adoptionsantrag. Die am 28.2.1992 geborene Anzunehmende ist kenianische Staatsangehörige, während der Annehmende österreichischer Staatsangehöriger ist. Die Beteiligten haben ihren Wohnsitz in Q., das zum Bezirk des AG Bergheim gehört. Den notariell beurkundeten Adoptionsantrag haben die Beteiligten im April 2010 an das AG Köln - Familiengericht - gerichtet, weil es sich ihrer Ansicht nach um eine Adoption handelt, für die das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) eine besondere örtliche Zuständigkeit nach § 187 Abs. 4 FamFG vorsehe. Das AG Köln - Familiengericht - hat sich mit Beschluss vom 17.6.2010 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das AG Bergheim - Familiengericht - als zuständiges Gericht verwiesen. Das AG Bergheim - Familiengericht - hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem OLG nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht eine Zuständigkeit des AG Köln - Familiengericht - als zentralem Familiengericht (früher Vormundschaftsgericht), weil die Regelungen des AdWirkG nicht nur für Minderjährigenadoptionen, sondern auch gemäß der Rechtsprechung des OLG Köln für Adoptionen Volljähriger gelten.
II. Das OLG ist als gemeinsames nächsthöheres Gericht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil es die Beschwerdeinstanz für beide AG Bergheim und Köln ist. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung liegen vor, weil sich beide AG für unzuständig erklärt haben.
Zum örtlich zuständigen Gericht ist das AG Bergheim - Familiengericht - zu bestimmen.
Die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Annehmenden, wie es § 187 Abs. 1 FamFG vorsieht. Eine Ausnahme gilt nur nach § 187 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 AdWirkG. Diese Regelung zur Zuständigkeitskonzentration auf das Familiengericht am Sitz des OLG im Fall der Anwendung ausländischer Sachvorschriften führt hier indes zu keiner anderen örtlichen Zuständigkeit, weil es sich um eine Volljährigenadoption handelt. Die Reg...