Leitsatz
Die Anzunehmende hatte die kenianische, der Annehmende die österreichische Staatsangehörigkeit. Die Beteiligten hatten ihren Wohnsitz in Q., das zum Bezirk das AG Bergheim gehört. Den notariell beurkundeten Adoptionsantrag richteten die Beteiligten im April 2010 an das AG Köln - Familiengericht -, da es sich ihrer Auffassung nach um eine Adoption handelte, für die das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) eine besondere örtliche Zuständigkeit nach § 187 Abs. 4 FamFG vorsehe. Das AG Köln hat sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das AG Bergheim als zuständiges Gericht verwiesen. Das AG Bergheim hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem OLG nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur Entscheidung vorgelegt.
Das AG Bergheim hielt das AG Köln als zentrales FamG für zuständig und vertrat die Auffassung, die Regelungen des AdWirkG hätten Geltung nicht nur für Minderjährigenadoptionen, sondern auch für die Adoption Volljähriger.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung für gegeben, nachdem beide AG sich für unzuständig erklärt hatten.
Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmte das OLG Köln das AG Bergheim.
Die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes richte sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Annehmenden, wie es § 187 Abs. 1 FamFG vorsehe. Eine Ausnahme gelte nur nach § 187 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 AdWirkG. Diese Regelung zur Zuständigkeitskonzentration auf das FamG am Sitz des OLG im Fall der Anwendung ausländischer Sachvorschriften führe hier indes zu keiner anderen örtlichen Zuständigkeit, weil es sich um eine Volljährigenadoption handele. Die Regelung zur Zuständigkeitskonzentration nach § 5 AdWirkG beziehe sich nur auf Adoptionsverfahren für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und betreffe deshalb nicht den vorliegenden Fall.
Im vorliegenden Adoptionsverfahren kämen wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit der Anzunehmenden ausländische Sachvorschriften zur Anwendung. Das AG Köln habe zu Recht darauf hingewiesen, dass kenianisches Recht jedenfalls für die Frage der Erforderlichkeit einer Zustimmung durch den Annehmenden bzw. durch andere Personen sowie die Erteilung einer etwaigen Zustimmung maßgeblich sei, Art. 23 EGBGB.
Gleichwohl werde damit nicht die Zuständigkeit des "zentralen" FamG am Sitz des OLG für Adoptionen mit Auslandsbezug begründet. Denn eine gemäß § 187 Abs. 4 FamFG entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 AdWirkG komme nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur auf Adoptionsverfahren für Anzunehmende unter 18 Jahren Anwendung finde.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 02.09.2010, 4 WF 144/10