Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 414/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. August 2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 414/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger erwarb am 19.2.2018 einen am 9.9.2016 erstmals zugelassenen VW T6 Multivan Comfortline 2.0 TDI für 48.890 EUR von der A GmbH. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten entwickelte und hergestellte Motor EA 288 verbaut. Der Motor verfügt über ein Thermofenster. Durch die entsprechende Software des Motorsteuerungsgeräts wird die Abgasrückführung bei kälteren und besonders warmen Temperaturen verringert. Ferner ist das Fahrzeug mit einem SCR-Katalysator ausgestattet.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 48.890 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nebst Zinsen aus § 849 BGB und Verzugszinsen, die Feststellung von Annahmeverzug und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 2.099,76 EUR begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegen die Beklagte zustehe. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, insbesondere der vom Kläger erhobenen Täuschungsvorwürfe in Bezug auf das Thermofenster und die höhere Harnstoffdosierung im Prüfstand, sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verneint und die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Das Landgericht habe den Vortrag auf S. 17 bis 24 des Schriftsatzes vom 23.6.2020 nicht gewürdigt. Der Motor weise eine Prüfstanderkennung und eine Manipulation des SCR-Katalysators auf. Sie führe zu einer höheren Harnstoffdosierung im Prüfstand als bei einem Betrieb auf der Straße. Ferner verfüge der Motor über ein Thermofenster. Ab einer Außentemperatur von unter 17° schalteten sich das Thermofenster und die Abgasrückführung ab. Nach eigenen Angaben der Beklagten erfolge eine signifikante Reduktion der Abgasreinigung bei 15° und darunter liegenden Temperaturen. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung aus Art. 3 Nr. 9 VO 692/08 EG nicht nachgekommen. Mittlerweile habe er insgesamt vier Rückrufschreiben der Beklagten und des Kraftfahrt-Bundesamtes erhalten, zuletzt unter dem 1.9.2020 durch die Behörde (Anlagen BK 1 bis 4, Bl. 1037 ff.). Erkenne die Software den Prüfstand, werde ein spezieller Betriebsmodus aktiviert, der die Abgasrückführungsquote über das AGR-Ventil erhöhe. Während sich im normalen Straßenbetrieb die Abgasrückführungsquote reduziere, wenn der SCR-Katalysator seine Betriebstemperatur erreicht habe, werde im Prüfstand auch nach Erreichen der SCR-Betriebstemperatur an der hohen AGR-Rate festgehalten.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.890,00 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.7.2019 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges der Marke Volkswagen des Typs T6 Multivan Comfortline 2.0 l TDI, FIN: B, zu zahlen abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Euro, die nach folgender Formel zu berechnen ist: Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer geteilt durch Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.099,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 29.3.2021 verwiesen, in dem der Senat folgendes ausgeführt hat:
"Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger, der am 19.2.2018 einen mit dem Motor EA 288 ausgestatteten, gebrauchten VW T6 Multivan Comfortline 2.0 TDI von der A GmbH erworben hat, steht gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors und des Fahrzeugs weder aus § 826 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund ein Schadensersatzanspruch zu.
Von einer vorsätzliche...