Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 12 O 85/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.11.2019 - 12 O 85/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger erwarb am 18.08.2016 einen erstmals am 29.05.2015 zugelassenen, neuen VW T6 2.0 l Diesel zum Preis von 36.672,37 EUR von der Autohaus A GmbH & Co. KG. Finanziert wurde der Kaufpreis durch einen Darlehensvertrag bei der C. Das Fahrzeug ist mit einem Motor der Kennung EA 288 ausgestattet und unterfällt der Abgasnorm Euro 6.
Der streitgegenständliche Motor verfügt über ein Thermofenster, das bewirkt, dass in bestimmten Außentemperaturbereichen die Abgasrückführung reduziert und dadurch der Schadstoffausstoß erhöht wird. Das Fahrzeug ist mit einem SCR-Katalysator ausgestattet. Dieser reduziert Stickoxide voll wirksam ab einer Betriebstemperatur von ca. 200°C. Unterhalb dieser Temperatur erfolgt eine Reduzierung der Stickoxide durch die Abgasrückführung. Oberhalb einer Temperatur von 200°C wird im SCR-System das Motorkennfeld grundsätzlich auf eine geringere Abgasrückführungsrate umgestellt. Bei dem streitgegenständlichen Motor war - wie bei allen Motoren des Typs EA 288, Euro 6, mit SCR-Katalysator und Produktionszeitpunkt vor dem 30.05.2016 - eine Fahrkurvenerkennung enthalten. Diese führte dazu, dass die Abgasrückführungsrate im Prüfstand auch nach Erreichen einer Betriebstemperatur des SCR-Katalysators von ca. 200°C nicht reduziert wurde. Nach Erreichen der für die optimale Funktionsfähigkeit des SCR erforderlichen Betriebstemperatur im letzten NEFZ-Zyklus blieb die bis dahin hohe Abgasrückführungsrate weiter parallel bestehen.
Am 30.06.2017 wurde die Fahrkurvenerkennung im Rahmen einer Serviceaktion entfernt.
Das Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlichte am 17.04.2019 einen Rückruf für Fahrzeuge der Beklagten des Typs T6 wegen einer Konformitätsabweichung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug aus der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Rückrufaktion Bezug genommen (Bl. 346a d.A.). Das Kraftfahrt-Bundesamt hat das von der Beklagten entwickelte Software-Update mit Bestätigung vom 19.11.2018 freigegeben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehe. Er hat behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Es enthalte eine Software, die erkennen könne, ob das Fahrzeug im Prüfstand oder auf der Straße betrieben werde. Die für die Zulassung des Fahrzeuges der Abgasnorm Euro 6 einzuhaltenden Schadstoffwerte würden nur auf dem Prüfstand eingehalten, während die tatsächlichen Schadstoffwerte des Fahrzeuges im normalen Fahrbetrieb erheblich oberhalb der gesetzlichen Vorgaben lägen. Zudem führe das in seinem Fahrzeug eingebaute sogenannte Thermofenster dazu, dass nur auf dem Prüfstand eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abgasrückführung erreicht werde, im realen Straßenverkehr hingegen nicht. Zudem werde bei dem Fahrzeug beim Durchfahren des NEFZ eine erhöhte Menge an Harnstoff (AdBlue) in das SCR-System beigemischt, um bessere Stickoxid-Ergebnisse zu erzielen.
Mit einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 17.09.2019 hat der Kläger auf ein internes Dokument der Beklagten "Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288" hingewiesen und eine illegale Prüfzyklenerkennung behauptet.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.566,65 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW VW Transporter, FIN B;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den weiteren primären Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag bei der C GmbH, D Straße 57, E mit der externen Vorgangsnummer F freizustellen;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestritten.
Das Landgericht hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verneint und die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zu Unrecht habe das Landgericht seinen unter Beweis gestellten Vortrag zum Thermofenster und zur Strategieumschaltung als Vorbringen ins Blaue hinein gewertet. Es habe die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es sei unstreitig geblieben, dass das Fahrzeug nach einem Update einen Mehrverbrauch an AdBlue im Vergleich zu den Herstellerangaben und dem allgemein b...