Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 18 OH 23/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.09.2021 - 18 OH 23/19 - aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner im Zusammenhang mit beauftragten Fassaden- und Putzarbeiten ein selbstständiges Beweisverfahren angestrengt. Nach Abschluss der Begutachtung hat der Antragsgegner beantragt, ihnen eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Das Landgericht hat den Antragstellern daraufhin mit Beschluss vom 17.05.2021 (Bl. 136 LGA), zugestellt am 31.05.2021 (Bl. 139 LGA), eine Frist von vier Wochen ab Zustellung zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 14.09.2021 (Bl. 150 LGA), am 21.09.2021 von der Geschäftsstelle ausgeführt und am 30.09.2021 den Antragstellern zugestellt (Bl. 158 LGA), hat es ausgesprochen, dass die Antragssteller die dem Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen haben.
Am 25.06.2021 haben die Antragsteller bei dem Landgericht Bonn eine auf den 22.06.2021 datierte Klageschrift gegen den Antragsgegner zum Aktenzeichen 18 O 140/21 eingereicht, wobei sie dessen Anschrift aus dem hiesigen selbstständigen Beweisverfahren übernahmen. Nach Anforderung des Kostenvorschusses am 30.06.2021 (Bl. VII d. Beiakte 18 O 140/21 LG Bonn) und dessen Einzahlung am 13.07.2021 (Bl. X BA) hat das Landgericht die Zustellung der Klage veranlasst, wobei hier und im Folgenden fälschlich der Name "A" statt "B" verwendet wurde. Unter diesem Namen und der angegebenen Anschrift konnte die Zustellung der Klage am 03.08.2021 nicht bewirkt werden, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war (Bl. 16 BA). Auf die Rückbriefnachricht des Gerichts vom 09.08.2021 teilten die Antragsteller am 11.08.2021 erneut dieselbe, lediglich um einen Tippfehler und die korrigierte PLZ berichtigte Anschrift mit. Die Zustellung scheiterte am 14.08.2021 erneut (Bl. 24 BA). Auf die weitere Rückbriefnachricht des Gerichts vom 24.08.2021 wurde der Name des Antragsgegners telefonisch richtiggestellt (Bl. 33 BA). Gleichwohl scheiterte die Zustellung am 28.08.2021 wiederum (Bl. 37 BA). Auf die folgende 3. Rückbriefnachricht vom 01.09.2021 (Bl. 39 BA) teilten die Antragsteller am 16.09.20121 schließlich eine gänzlich neue Anschrift des Antragsgegners mit, unter der die Zustellung der Klageschrift am 22.09.2021 erfolgen konnte (Bl. 46 BA).
Mit der sofortigen Beschwerde vom 04.10.2021, bei Landgericht am gleichen Tag eingegangen, wenden sich die Antragsteller gegen die ausgesprochene Kostentragungspflicht im selbstständigen Beweisverfahren. Sie machen geltend, fristgerecht Klage erhoben zu haben und umgehend nach Kenntnis von der neuen ladungsfähigen Anschrift des zwischenzeitlich verzogenen Antragsgegners diese mitgeteilt zu haben. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.11.2021 (Bl. 169 f. LGA) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat übertragen und die Parteien darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner, über die der Senat nach § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO in voller Besetzung entscheidet, ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 494a Abs. 2 S. 2 ZPO an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die in Kostensachen zu beachtende Mindestbeschwerdesumme von 200,- EUR gemäß § 567 Abs. 2 ZPO wird vorliegend überschritten.
Auch in der Sache ist die Beschwerde begründet. Der Antrag des Antragsgegners vom 08.04. und 14.05.2021, die Verpflichtung der Antragsteller zur Tragung seiner Kosten auszusprechen, ist abzulehnen.
Nach § 494a Abs. 1 u. 2 ZPO hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren auf Antrag anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat und, wenn der Antragsteller dieser Anordnung nicht nachkommt, auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Diese Voraussetzung liegen - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - nicht (mehr) vor.
Die gesetzte Frist zur Klageerhebung von vier Wochen ab Zustellung wurde von den Antragstellern allerdings versäumt. Ihre Klage wurde nicht mit der bloßen Einreichung der Klageschrift bei Gericht am 25.06.2021, sondern gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO erst mit der Zustellung - also am 22.09.2021 - erhoben. Zwar ist die Regelung des § 167 ZPO anwendbar (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2007, 3357), die Zustellung der Klage ist im vorliegenden Fall aber auch nicht "demnächst" erfolgt, da die Antragsteller und dortigen Kläger die Zustellung durch unzutreffende Angaben zur Anschrift des Antragsgegners und dortigen Beklagten verzögert haben.
Bei der Frage, ob eine Zustellung "demn...