Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 25.04.2023 wird der am 12.04.2023 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Siegburg vom 06.04.2023, NK-N09-1, aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag vom 11.10.2022 erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Gründe
I. Mit Teilungserklärung vom 18.03.2002 (URNr. N01 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 3 ff. in Grundakte N02) begründeten Frau U. A.-J. und Herr M. J., an dem zuvor gekauften im Grundbuch von S., Blatt N03, verzeichneten Grundbesitz Gemarkung S., Flur X, Flurstück N04, als werdende Eigentümer zwei Wohnungseigentumseinheiten mit Miteigentumsanteilen von 58,08/100 bzw. 41,92/100 Anteil. Der entsprechende Miteigentumsanteil der Frau A.-J. wurde in Blatt N02 und der entsprechende Miteigentumsanteil des Herrn J. wurde in Blatt N08 eingetragen.
Mit Vertrag vom selben Tage (UR Nr. N12, Bl. 82 ff. in Grundakte N03) verkauften sie der Beteiligten zu 2. unter Bezugnahme auf einen Lageplan eine noch zu vermessende Teilfläche aus dem vorgenannten Flurstück. Zu Gunsten der Beteiligten Eigentumsübertragungsvormerkung in Bezug auf die Teilfläche eingetragen.
Nach dem Tod der Frau A.-J. schloss der Beteiligte zu 1. am 2.12.2011 mit seinen beiden Schwestern einen Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag, zu 2. wurde im Grundbuch gemäß Bewilligung eine in welchem der in Blatt N02 verzeichnete Miteigentumsanteil dem Beteiligten zu 1. zugewiesen wurde und entsprechende Auflassungen erklärt wurden (Bl. 32 ff. in Grundakte Blatt N02). Am 21.03.2012 wurde der Beteiligte zu 1. In Blatt N02 im Wege der Berichtigung "auf Grund Erbfolge (Amtsgericht Siegburg, 46 IV 468/94) und Auflassung vom 22.12.2011" als Eigentümer eingetragen.
Durch Vertrag vom 02.04.2012 (Bl. 4 in Grundakte Blatt N08) verkaufte Herr J. seinen in Blatt N08 verzeichneten Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 1., der am 08.05.2012 aufgrund der im vorgenannten Vertrag erklärten Auflassung als Eigentümer eingetragen wurde.
Im Jahre 2016 wurde nach Vermessung das genannte Flurstück N04 in die Flurstücke N05 (Verkehrsfläche, 28 qm) und N06 (Gebäude- und Freifläche, 1646 qm) fortgeschrieben. Durch Erklärung vom 04.04.2017 (UR Nr. N07, Bl. 54 ff. in Grundakte Blatt N02) änderte der Beteiligte zu 1. die Verbindung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum an dem vorbenannten Grundbesitz und bildete drei Miteigentumsanteile, die unter Schließung der Grundbuchblätter N02 und N08 in den Wohnungsgrundbuchblättern N09, N10 und N11 eingetragen wurden.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2022 hat der Notar zum "Grundbuch von S. Blatt N02 und N08 bzw. Folgestellen" unter Bezugnahme auf seine Urkunde N12 vom 18.03.2002 die Freigabe des Flurstücks N06 aus der Eigentumsvormerkung II/1 nebst Löschung und die Eintragung des Eigentumswechsels auf den in der Urkunde bezeichneten Käufer (die Beteiligte zu 2.) bewilligt und beantragt (Bl. 1). Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 hat er - da laut einem Gutachten des Deutschen Notarinstituts eine Genehmigung des Beteiligten zu 1. nur wegen der Rechtsnachfolge durch Auflassung erforderlich sei - eine mit beglaubigter Unterschrift versehene Genehmigung des Beteiligten zu 1. vom 23.02.2023 zu der Urkunde Nr. N12 vom 18.03.2002 nachgereicht (Bl. 12 f.).
Mit Zwischenverfügung vom 07.03.2023 hat die Grundbuchrechtspflegerin die Auffassung vertreten, es sei die Aufhebung des Wohnungseigentums an der vermessenen und katasteramtlich fortgeschriebenen Teilfläche erforderlich. Zum Zeitpunkt der Auflassung am 18.03.2002 sei das Wohnungseigentum noch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen; in der Auflassung der Teilfläche könne daher nicht die konkludente Erklärung über die Aufhebung des Wohnungseigentums enthalten gewesen sein. Der Notar hat die Ansicht vertreten, eine Teilaufhebung der WEG-Aufteilung an der veräußerten Teilfläche sei nicht notwendig, sodass sich die Frage, ob die Auflassung eine solche Aufhebung enthalte, gar nicht erst stelle. Zudem sei es für eine konkludente Aufhebung des Wohnungseigentums unerheblich, ob das Wohnungseigentum bereits eingetragen war. Daraus, dass die Teilungserklärung zuvor am selben Tag beurkundet worden sei, ergebe sich die entsprechende Auslegung zwanglos.
Nachdem der Notar dieser Auffassung entgegengetreten war, hat die Grundbuchrechtspflegerin durch am 12.04.2023 erlassenen Beschluss vom 06.04.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Antrag vom 11.10.2022 zurückgewiesen (Bl. 30 ff.).
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Notars vom 25.04.2023 namens der Beteiligten eingelegte Beschwerde, mit welcher der bereits zuvor dargelegte Standpunkt unter Vertiefung weitervertreten wird (Bl. 56 ff.). Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 107 f.).
II. Die nach § 71 GBO zulässige Grundbuchbeschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der Zurückweisung des Antrages ...