Leitsatz (amtlich)
Wenn bei Verlängerung der Berufungsbegründungfrist um einen bestimmten Zeitraum der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Hieran hat entgegen der Auffassung des OLG Rostock (OLG Rostock v. 28.7.2003 - 3 U 151/03, OLGReport Rostock 2003, 530 = MDR 2004, 351) die Neufassung des § 520 Abs. 2 ZPO nichts geändert.
Normenkette
ZPO § 222 Abs. 2, § 224 Abs. 3, §§ 233, 520 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen 1 O 384/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) gegen das am 25.3.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen - 1 O 384/03 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) vom 14.7.2004 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 25.3.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen - 1 O 384/03 - wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 2) und der Beklagten zu 3) zu tragen.
Der Berufungsstreitwert beträgt 36.492,31 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Im Termin vor dem LG am 27.2.2004 ist für den Beklagten zu 1) niemand erschienen. Durch das hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommene Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 25.3.2004 (Bl. 209 ff. d.A.) hat das LG der Klage stattgegeben. Es hat
1. den Beklagten zu 1) verurteilt, wegen der Forderungen des Klägers aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Aachen vom 26.8.1997 (LG Aachen, Urt. v. 26.8.1997 - 1 O 265/97) und dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Aachen vom 8.9.1997 (LG Aachen, Urt. v. 26.8.1997 - 1 O 265/97) 33.981,19 EUR nebst 9,75 % Zinsen aus 29.282,78 EUR seit dem 25.6.2003 sowie 2.511,12 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 2.9.1997 zu zahlen,
2. die Beklagte zu 2) verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch des AG Düren, Grundbuch von X., Bl. ..., eingetragenen Grundstücke Flur 13, Nr. 14, Gebäude- und Freifläche, L., Flur 13 Nr. 198, Gebäude- und Freifläche, T.-Straße 26, wegen der Forderungen des Klägers aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Aachen vom 26.8.1997 (LG Aachen, Urt. v. 26.8.1997 - 1 O 265/97) und dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Aachen vom 8.9.1997 (LG Aachen, Beschl. v. 8.9.1997 - 1 O 265/97) in Höhe eines Betrages von 33.981,19 EUR nebst 9,75 % Zinsen aus 29.282,78 EUR seit dem 25.6.2003 und in Höhe eines Betrages von 2.511,12 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 2.9.1997 zu dulden sowie
3. den Beklagten zu 3) verurteilt, dem Kläger wegen seiner Forderungen aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Aachen vom 26.8.1997 (1 O 265/97) und dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Aachen vom 8.9.1997 (LG Aachen, Beschl. v. 8.9.1997 - 1 O 265/97) in Höhe eines Betrages von 33.981,19 EUR nebst 9,75 % Zinsen aus 29.282,78 EUR seit dem 25.6.2003 und in Höhe eines Betrages von 2.511,12 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 2.9.1997 im Rahmen der Zwangsvollstreckung in die an die Beklagte zu 2) übertragenen Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des AG Düren, Grundbuch von X., Bl. ..., Flur 13, Nr. 14 und Flur 13, Nr. 198, den Vorrang vor dem zugunsten des Beklagten zu 3) in Abt. II eingetragenen Wohnungsrecht einzuräumen.
Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) am 29.3.2004 gegen anwaltliches Empfangsbekenntnis zugestellt worden (Bl. 223 d.A.). Den von dem Beklagten zu 1) gegen das Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 25.3.2004 eingelegten Einspruch hat das LG durch Urt. v. 6.5.2004 (Bl. 231 ff. d.A.) als unzulässig verworfen. Mit einem am 29.4.2004 bei dem OLG Köln per Telefax eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums haben die Beklagten zu 2) und 3) (im Folgenden: die Beklagten) gegen das Urteil des LG Aachen Berufung eingelegt (Bl. 237 f. d.A.). Mit einem per Telefax am 1.6.2004 (Dienstag nach Pfingsten) bei dem OLG eingereichten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten haben die Beklagten beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern (Bl. 258 d.A.). Diesem Antrag hat der Vorsitzende des Senats durch Verfügung vom 2.6.2004 entsprochen (Bl. 260 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 2.7.2004 haben die Beklagten die Berufung begründet. Dieser Schriftsatz ist beim OLG am 2.7.2004 zwischen 0.07 Uhr und 0.12 Uhr eingegangen (Bl. 262 ff. d.A.). Durch Verfügung vom 2.7.2004 hat der Vorsitzende des Senats die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt worden sei. Lege man der Fristberechnung die Rechtsprechung des OLG Rostock, MDR 2004, 351, zugrunde, habe die um einen Monat verlängerte Frist zur Begründung der Berufung bereits mit dem Ablauf des 29.6.2004 ...