Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 14.02.2006; Aktenzeichen 4 T 59/06) |
AG Waldbröl (Aktenzeichen 10-XVII 289/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Rechtsanwaltes Q.H. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 14.2.2006 - 4 T 59/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde, die das LG zugelassen hat, ist form- und fristgerecht eingelegt, so dass gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Entscheidung der Rechtspflegerin bestätigt, wonach dem früheren Betreuer, der eine Vergütung für den Tätigkeitszeitraum vom 1.10.2005 bis 31.12.2005 beansprucht, die volle Vergütung nach den §§ 4, 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) lediglich für den Monat Oktober zusteht und er für den Monat November nur die anteilige Pauschale bis zum Tod der Betreuten am 5.11.2005 verlangen kann.
Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG ist der Stundensatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats ändern. Zu den Umständen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Tod des Betreuten, der automatisch zur Beendigung der Betreuung führt. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift sondern auch dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzesbegründung ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beendigung der Betreuung durch Tod des Betroffenen als ein sich auf die Vergütung auswirkender Umstand i.S.v. § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG anzusehen ist (BT-Drucks. 15/2494, 34). Demzufolge hat der Gesetzgeber auch von einer speziellen Sonderfallregelung für den Fall des Todes des Betreuten, wie sie für die Beendigung der Berufsbetreuung durch Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer i.S.v. § 5 Abs. 5 VBVG vorgesehen ist, abgesehen. Die abschließende Rechenschaftspflicht des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten ist in den Pauschalsätzen des § 4 Abs. 1 und 2 VBVG enthalten, die auf einer Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen beruhen (BT-Drucks. 15/2494, 31) und in der auch durch Tod beendete Betreuungen Berücksichtigung gefunden haben. Soweit der Berufsbetreuer darüber hinaus nach dem Tod des Betroffenen weitere Tätigkeiten entfaltet hat, kommen weiter gehende Vergütungsansprüche nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1698a und b BGB vorliegen, die über die §§ 1908i Abs. 1, 1893 BGB entsprechende Anwendung finden. Dass der frühere Betreuer nach dem Tod der Betroffenen in Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung weiter tätig geworden ist (vgl. § 1698a Abs. 1 BGB) oder nach dem Tod der Betroffenen Geschäfte besorgt hat, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698b), ist nicht ersichtlich.
Da gegen die Berechnungen der Vergütung im Übrigen keine Bedenken bestehen, war die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1521248 |
FamRZ 2006, 1787 |
FGPrax 2006, 163 |
BtPrax 2006, 238 |
BtPrax 2007, 45 |
JMBl. NRW 2007, 27 |
OLGR-Mitte 2006, 571 |
www.judicialis.de 2006 |