Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 19.05.2009; Aktenzeichen 28 O 557/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 570 EUR (296,40 EUR +273,60 EUR).
Gründe
I. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 5.100 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlössen die Parteien einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte 14.000 EUR an den Kläger zahlt. Dabei wurden weitere, nicht rechtshängige Ansprüche des Klägers einbezogen. Nach der Kostenentscheidung im Vergleich hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden.
Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 W RVG nach einem Streitwert von 8.900 EUR (14.000 EUR -5.100 EUR) i.H.v. 296,40 EUR sowie eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV nach einem Gegenstandswert von 14.000 EUR i.H.v. 679,20 EUR.
Abgesetzt hat die Rechtspflegerin die erstgenannte Position. Bezüglich der Terminsgebühr hat sie lediglich eine solche nach einem Wert von 5.100 EUR i.H.v. 405,60 EUR zur Festsetzung gebracht. Zur Begründung hat sie angeführt, bei den darüber hinaus zur Festsetzung beantragten Positionen handele es sich um Kosten, die allein durch den Abschluss des Vergleichs entstanden seien, so dass sie angesichts der Kostenregelung hinsichtlich der Kosten des Vergleichs nicht festsetzungsfähig seien. Die unter die Kosten des Vergleichs fallenden Kosten beschränkten sich nicht nur auf die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 W RVG, sondern erfassten alle Kosten, die allein aufgrund des Vergleichs entstanden seien.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel. Er verweist hierzu auf die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 101/06, AGS 2007, 341 = NJW-RR 2007, 1149 = MDR 2007, 918), wonach bei einer Einigung der Parteien im Vergleichswege, die vom Gericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreit gehört, auch wenn die Parteien die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben haben.
Die Beklagte tritt der Auffassung der Rechtspflegerin bei. Dieser hat ein Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelec
Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die Festsetzung der Verfahrensdifferenzgebühr sowie einer Terminsgebühr nach einem Streitwert von 14.000 EUR unter Hinweis auf die von den Parteien im Vergleich getroffene Regelung der Kosten des Vergleichs abgelehnt (s. hierzu: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a. RVG, 18. Aufl., Nr. 3100 RVG-VV Rz. 176 f. m.w.N.).
Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien im Vergleich. Es ist deshalb streng dahingehend zu unterscheiden, welche Gebühren einerseits entstanden und welche Gebühren andererseits vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind. Da vorliegend die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben zu gelten haben, d.h. jede Partei die Kosten insoweit selbst zu tragen hat und ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner insoweit ausscheidet, sind die allein durch den Vergleich entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Schon unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung war es herrschende Meinung, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Prozessdifferenzgebühr gem. § 32 Abs. 2 BRAGO den Kosten des Vergleichs zuzurechnen und bei Kostenaufhebung gegeneinander nicht erstattungsfähig war (OLG München JB 1998, 86; OLG Hamm JB 1998, 544; OLG Hamburg JB 2000, 205; OLG Köln JB 2001, 192; Mümmler JB 1997, 355). Für die an die Stelle der Prozessdifferenzgebühr getretene Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VV kann nichts anderes gelten. Denn diese wird allein durch den Vergleichsschluss ausgelöst. Nach der seitens der Parteien wegen der Vergleichskosten getroffenen Kostenregelung sollen aber alle durch den Vergleich veranlassten (Mehr-)Kosten, also nicht nur die Einigungsgebühr einer Erstattung nicht zugänglich sein. Anders kann die von den Parteien insoweit gewählte Regelung bei einer objektivierten, am Empfängerhorizont einer durchschnittlichen Prozesspartei durchgeführten Auslegung nicht verstanden werden, §§ 133, 157 BGB analog (ebenso: OLG München AGS 2006, 725 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1695 = JB 2006, 598; OLG Koblenz AGS 2007, 367 = JB 2007, 138 = OLGR 2007, 431). Die Verfahrensgebühr wäre im vorliegenden Fall aber ohne die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich nicht entstanden. Wenn die Parteien ihre Vereinbarung anders verstanden wissen wollten, hätten sie dies durch eine eindeutigere Formulierung im Vergleich zum Ausdruck...