Leitsatz (amtlich)
Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger mit einem der Streitgenossen, die sämtlich ein und denselben allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, einen abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hat (anders: OLG Zweibrücken v. 13.7.1999 – 2 AR 29/99, NJW RR 2000, 1084 [1085]).
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 90 O 134/01) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 für die gegen die Beklagten bereits vor dem LG Köln – 90 O 134/01 – erhobene Klage wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. §§ 37, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt erfolglos.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht von dem im Rechtszug höheren Gericht nur dann bestimmt, wenn Personen, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Beide Beklagten haben ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in M.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht kommt, wenn einer der Streitgenossen mit der klagenden Partei einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hat und für den weiteren Streitgenossen ein anderes Gericht zuständig wäre, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Vorliegend ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) vereinbarte Gerichtsstandsbestimmung ausschließlich ist. Im Vertrag ist alleine geregelt, dass, soweit zulässig, Gerichtsstand Köln ist. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, spricht bei einer derartigen Vereinbarung weder eine Vermutung für noch eine Vermutung gegen eine Ausschließlichkeit. Ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist, ist vielmehr anhand der näheren Umstände und der Interessenlage zu ermitteln (BGHZ 59, 116 [119] = MDR 1972, 1029). Die Klägerin hat ihre bloße Behauptung, die Zuständigkeitsregelung im Vertrag sei als ausschließlich zu verstehen, mit keinem Wort näher begründet. Tatsächlich spricht alles gegen eine vereinbarte Ausschließlichkeit. Es war offenbar die schon damals (auch) in Köln ansässige Klägerin, die die Gerichtsstandsvereinbarung durchgesetzt hat. Im Zweifel wollte sie sich dann aber nicht die Möglichkeit nehmen, die Beklagte zu 2) ggf. statt in Köln auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in M. verklagen zu können. Auch der Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien gibt keinen Anhalt dafür, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich in Köln geklärt werden sollten; insbesondere sollte der Film, der Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen waren, in den USA gedreht werden. Die jetzt zwischen den Parteien geführte Auseinandersetzung hat ebenfalls keinen örtlichen Bezug zum Standort Köln. All dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats die Annahme, dass die Gerichtsstandsvereinbarung keine ausschließliche sein sollte. Anderes ist jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen.
Selbst wenn allerdings die Gerichtsstandsvereinbarung als ausschließlich zu verstehen sein sollte, bestünden Bedenken, in der vorliegenden Konstellation aus reinen Zweckmäßigkeits- oder Zumutbarkeitserwägungen eine Gerichtsstandsbestimmung zuzulassen und es der Beklagten zu 1. anzusinnen, sich vor einem für sie nicht zuständigen Gericht verklagen lassen zu müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist vielmehr, wenn Streitgenossen, die ein und denselben allgemeinen Gerichtsstand haben, für eine Gerichtsstandsbestimmung dann grundsätzlich kein Raum, wenn mit einem von ihnen ein anderer Gerichtsstand vereinbart worden ist (BGH, LM Nr. 6 zu § 36 Ziff. 3 ZPO; BGH v. 19.3.1987 – I ARZ 903/86, MDR 1987, 735 = NJW 1988, 646 [647]). Von diesem Grundsatz hat der BGH bislang nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn einer der Streitgenossen im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ob darüber hinaus generell die Zweckmäßigkeitserwägungen, die der BGH im Urt. v. 16.2.1984 zur Gerichtsstandsbestimmung bei ausschließlicher sachlicher Zuständigkeit eines Gerichts für einen Streitgenossen (BGH v. 16.2.1984 – I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [157 ff.] = MDR 1984, 555) angestellt hat, generell auch in der Konstellation, dass nur mit einem Streitgenossen ein anderes, ausschließlich zuständiges Gericht vereinbart wurde, Berücksichtigung finden können, erscheint dem Senat (entgegen OLG Zweibrücken v. 13.7.1999 – 2 AR 29/99, NJW-RR 2000, 1084 [1085]; ähnlich wie hier BayOBLG v. 9.3.1999 – 1Z AR 5/99, MDR 1999, 760 [761]) zweifelhaft. Denn anders als bei gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen haben es die Parteien bei vertraglichen Zuständigkeitsvereinbarungen selbst in der Hand, für sachgerechte Regelungen zu sorgen. Binden sie sich durch eine ausschließliche Zuständigkeitsregelung, müssen sie die hiermit ggf. verbun...