Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittwiderspruchsverfahren bei Teilungsversteigerung des das gesamte Vermögen darstellenden Hausgrundstücks

 

Leitsatz (amtlich)

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2007, 3124-3127, Beschl. v. 14.6.2007 - V ZB 102/06) findet § 1365 Abs. 1 BGB auch auf das Verfahren der Teilungsversteigerung Anwendung. Danach ist die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks entsprechend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes Vermögen handelt.

Das sich aus § 1365 BGB ergebende Verfügungsverbot kann im Rahmen des § 771 ZPO als "ein die Veräußerung hinderndes Recht" von einem Ehegatten gegen den anderen, die Teilungsversteigerung betreibenden Ehegatten erfolgen. Die aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB stellt eine materiell-rechtliche Einwendung des nicht zustimmenden Ehegatten dar, die grundsätzlich im Wege des Drittwiderspruchsverfahrens nach § 771 ZPO geltend zu machen ist.

Für das Drittwiderspruchsverfahren ist gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 120 Abs. 1 FamFG, 771 Abs. 1, 802 ZPO das Familiengericht und im Beschwerdeverfahren damit auch der Senat ausschließlich zuständig.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2, § 120 Abs. 1; ZPO § 771 Abs. 1, § 802

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Urteil vom 22.11.2011; Aktenzeichen 31 F 399/09)

 

Tenor

Der Versäumnisbeschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Köln vom 22.11.2011 - 4 UF 156/11 - bleibt aufrechterhalten.

Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

 

Gründe

Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Köln vom 22.11.2011 - 4 UF 156/11 - war das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 342 ZPO entsprechend). Zu recht ist jedoch mit dem Versäumnisbeschluss die zulässige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen worden, so dass der Versäumnisbeschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Köln vom 22.11.2011 - 4 UF 156/11 - aufrecht zu erhalten war.

Die Beschwerde ist unbegründet, da das Familiengericht zu Recht die angeordnete Teilungsversteigerung des Grundstücks H. XXX in XXXXX I., Grundbuch von J. Blatt XXXX, Gemarkung J. Flur XX Flurstück XXXX, zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft für unzulässig erklärt hat, da der Hälfteanteil des Grundstücks im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Antragsgegners darstellt und somit die Anordnung und Durchführung der Teilungsversteigerung gem. § 1365 Abs. 1 BGB zustimmungspflichtig ist. Indessen hat die Antragstellerin ihre Zustimmung nicht erteilt.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2007, 3124-3127, Beschl. v. 14.6.2007 - V ZB 102/06) findet § 1365 Abs. 1 BGB auch auf das Verfahren der Teilungsversteigerung Anwendung. Danach ist die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks entsprechend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes Vermögen handelt. Die analoge Anwendung ergibt sich daraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat (rechtsgeschäftliche Verfügungen), so dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen.

Vorliegend stellt der Hälfteanteil des Antragsgegners an dem Hausgrundstück der Beteiligten das gesamte oder im Wesentlichen gesamte Vermögen des Antragsgegners dar, so dass über § 771 ZPO die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären war, da die Zustimmung der Antragstellerin nicht vorliegt.

Für vorliegendes Verfahren ist gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 120 Abs. 1 FamFG, 771 Abs. 1, 802 ZPO das Familiengericht und im Beschwerdeverfahren damit auch der Senat ausschließlich zuständig. Des Weiteren kann die Berufung auf das Verfügungsverbot aus § 1365 BGB auch im Rahmen des § 771 ZPO als "ein die Veräußerung hinderndes Recht" von einem Ehegatten gegen den anderen, die Teilungsversteigerung betreibenden Ehegatten erfolgen. Die aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB stellt eine materiell-rechtliche Einwendung des nicht zustimmenden Ehegatten dar, die grundsätzlich im Wege des Drittwiderspruchsverfahrens nach § 771 ZPO geltend zu machen ist. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob auch die Vollstreckungserinnerung als Rechtsbehelf in Betracht kommt. Die Parteien streiten nämlich darüber, ob der Hälfteanteil des Antragsgegners tatsäch...

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