Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Erben durch einen Dritten
Leitsatz (amtlich)
Die testamentarische Anordnung "wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich "Alles", ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser.
Normenkette
BGB § 2065
Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 05.04.2014; Aktenzeichen 50 VI 97/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 8.5.2014 gegen den am 7.4.2014 erlassenen Beschluss des AG - Nachlassgerichts - Siegburg vom 5.4.2014, 50 VI 97/13, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Am 25.2.2013 ist Frau I. Q. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verwitwet. Ihr Ehemann W. Q ist am 26.11.1984 vorverstorben. Ihr einiges Kind, Herr D. Q., ist am 9.3.1997 verstorben; er hinterlässt eine Tochter, Frau N. Q. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 3) ist ein ehemaliger Nachbar der Erblasserin.
Die Erblasserin hinterließ verschiedene Verfügungen von Todes wegen. In einem Erbvertrag vom 17.8.1972 - UR. Nr. 2163/1972 des Notars Dr. Westhoff in Troisdorf - setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig als Erben ein, ohne weitere Verfügungen zu treffen (Bl. 3, 4 der Beiakte 50 IV 264/13). Durch öffentliches Testament vom 16.7.1986 - UR. Nr. 1581/1986 des Notars Dr. Westhoff in Troisdorf - setzte die Erblasserin ihre Enkelin N. Q. als Alleinerbin ein und räumte ihrem Sohn W. Q. den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Nachlass ein (Bl. 49, 50d. BA.). In einem mit Herrn Walter Worm geschlossenen - einseitigen - Erbvertrag vom 17.2.1992 - UR. Nr. 315/1992 des Notars Dr. Westhoff in Troisdorf - setzte sie die Eheleute H. W. und J. Sch. als Erben zu je ½-Anteil ein, als Ersatzerben Herrn Gerd Worm, und wandte dem Vertragspartner Walter Worm im Wege eines Vermächtnisses den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Nachlass zu. Zugleich behielt sie sich den Rücktritt von diesem Vertrag vor (Bl. 69, 70d. BA.).
In einem handgeschriebenen und unterschriebenen Testament vom 5.7.1999, das nur in Kopie, nicht aber im Original zu den Nachlassakten gelangt ist, verfügte die Erblasserin u.a. Folgendes (Bl. 11d. BA.).:
"Mein letzter Wille.
Im Nachtrag zu meinem Testament, möchte ich nach dem Tode meines am 22.12.1994 verstorbenen Lebenspartner W. W., den vorbehaltenen Rücktritt, nach meinem Tode ändern.
Mein Sohn ist am 9.3.1997 verstorben.
Die angebliche Enkeltochter ist drogenabhängig und führt ein nachweisbar verwahrlostes Leben, diese enterbe ich ganz.
Um einem gebührenden Erben mein Hab und Gut zu überlassen, habe ich meine Nichte D. P. und ihren Ehemann H. P ... vorgesehen.
Hiermit möchte ich das Testament vom 17.2.1992 für ungültig erklären.
..."
Ein weiteres handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben vom 1.9.2009 hat u.a. folgenden Inhalt (Bl. 29d. BA.):
"Patienten- Verfügung
Mein letzter Wille
...
4. Mein Erbe nicht an meine Nichte od. Neffen zu übertragen, die sich nie um mich kümmerten.
5. Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich "Alles".
I. Q."
Ferner verfasste sie ebenfalls mit Datum vom 1.9.2009 ein handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben an die Beteiligten zu 1) und 2), das folgenden Inhalt hat (Bl. 13d. BA.):
"Nur ein paar Worte, ich möchte nicht mehr, als meine Gefühle an Euch mitzuteilen. Dank für Eure Fürsorge. Dank wie ihr Euch um mich gekümmert habt. Hoffentlich habt Ihr in Eurem weiteren Leben Glück und Zufriedenheit. Und braucht nie "allein" zu sein."
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit Schriftsatz vom 8.3.2013 (Bl. 1 ff. d.A.) und am 31.7.2013 zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Bl. 46 d.A.) beantragt, ihnen einen Erbschein zu erteilen, der sie als Miterben zu je ½ ausweist. Sie haben diesen Antrag auf das Testament vom 5.7.1999 gestützt. Diesen Antrag hat das AG Siegburg durch Beschluss vom 11.11.2013 zurückgewiesen (Bl. 119 ff. d.A.). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 2.12.2013 hat der Senat durch am 11.2.2014 erlassenen Beschluss zurückgewiesen (Bl. 167 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 13.2.2014 hat der Beteiligte zu 2) einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, gestellt, den das Nachlassgericht aus den Gründen des Beschlusses vom 11.11.2013 und des Beschlusses des Senates vom 11.2.2014 zurückgewiesen hat.
Mit Schriftsatz vom 16.1.2014 hat der Beteiligte zu 3), nachdem ihm durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 7.1.2014 Verfahrenskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins bewilligt worden war, beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist, und ihm die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erlassen (Bl. 157 ff. d.A.). Zur Begründung hat der Beteiligte zu 3) ausgeführt, dass die Formulierungen der Erblasserin in dem Schreiben vom 1.9.200...