Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 92/21) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Dezember 2021 wird die am 24. November 2021 erfolgte Streitwertfestsetzung des Landgerichts Köln - 20 O 92/21 - abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits auf 9.773,88 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Senat legt die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Dezember 2021 eingelegte Streitwertbeschwerde, mit der eine Abänderung des vom Landgericht Köln auf 5.196,24 EUR für den Rechtsstreit festgesetzten Streitwertes auf 9.773,88 EUR begehrt wird, dahingehend aus dass die Beschwerde von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegt worden ist.
Zutreffend hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2021; mit dem es der Beschwerde gegen die im Urteil vom 24. November 2021 erfolgte Streitwertfestsetzung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat als Beschwerdegericht vorgelegt hat, ausgeführt, dass in der Beschwerdeschrift nicht angegeben worden ist, ob der Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigte die Beschwerde einlegen. Der Senat folgt indes nicht der vom Landgericht vertretenen Auffassung, der Beschwerdeschriftsatz biete insoweit keine Möglichkeit der Auslegung. Prozesshandlungen sind nach den für Willenserklärungen des BGB (§ 133 BGB) geltenden Grundsätzen auszulegen (Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 133 Rz. 4), Eine Auslegungsfähigkeit ist zwar dann nicht gegeben, wenn sich nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten kein geltungsfähiger Sinn ermitteln lässt (Ellenberger, a.a.O., § 133 Rz. 6a). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
Bei der Auslegung ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille ist anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und der recht verstandenen Interessenlage der Beteiligten entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14 -, juris-Rz. 12; BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 -, juris-Rz. 11). Im Zweifelsfall will ein Beteiligter einen rechtlich zulässigen Verfahrensantrag stellen.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Streitwertbeschwerde als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde auszulegen, denn nur diese ist zulässig und unter Berücksichtigung der Interessenlagen sinnvoll. Es würde an einer eigenen Beschwer des Klägers und damit der Zulässigkeit der Beschwerde fehlen, wenn er eine höhere Streitwertfestsetzung begehren würde, denn eine Partei wird durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11 -, juris-Rz. 6). Dass dies vorliegend ausnahmsweise anders wäre, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger mit Urteil vom 24. November 2021 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, wird durch einen höheren Streitwert die von ihm zu tragende Kostenlast in wirtschaftlicher Hinsicht erhöht. Demgegenüber ist für eine den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG aus eigenem Recht gegen die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts zustehende Beschwerde die erforderliche Beschwer zu bejahen (vgl. BGH, a.a.O., juris-Rz, 6). Die Beschwer liegt für den beschwerdeführenden Rechtsanwalt darin, dass der aus seiner Sicht zu niedrig festgesetzte Streitwert zu einer Minderung seiner ihm zustehenden und aus dem Streitwert zu errechnenden Gebühren führt.
Dem mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Dezember 2021 erteilten Hinweis auf diese Auslegung durch den Senat sind weder die Parteien noch die Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegen getreten.
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers begegnet auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken und hat in der Sache Erfolg.
a) Die von den Bevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG auch für Beschwerden von Rechtsanwälten geltende Wertgrenze von 200,00 EUR. Bei Beschwerden von Rechtsanwälten aus eigenem Recht ist für die Ermittlung derer Beschwer der Betrag maßgebend, um den sich deren Gesamtvergütung im Fall des Erfolgs der Beschwerde erhöht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 24 W 93/11 -, juris-Rz. 3). Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Falle der begehrten Streitwertfestsetzung für ihre Tätigkeit im durch Urteil entschiedenen Verfahren des ersten Rechtszugs eine - die 1,3-fache Verfahrensgebühr sowie die 1,2-fache Terminsgebühr umfassende - Vergütung erhalten würden, die in Ansehung des Unterschiedsbetrags bereits der einfachen Gebührenhöhe (390,00 E...