Leitsatz (amtlich)
Wird die Auflassung durch einen Vertreter des Veräußerers erklärt, der von diesem unter einer aufschiebenden Bedingung bevollmächtigt worden ist, so setzt die Umschreibung im Grundbuch voraus, dass dem Grundbuchamt auch der Bedingungseintritt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.
Normenkette
GBO §§ 20, 29
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 05.02.2007; Aktenzeichen 11 T 219/06) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 5.3.2007 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 5.2.2007 - 11 T 219/06 - wird zurückgewiesen.
Die Wertfestsetzung in dem Beschluss des LG vom 5.2.2007 wird geändert. Der Geschäftswert des Verfahrens der Erstbeschwerde zum LG und der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden jeweils auf 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Enkel des am 11.9.2004 verstorbenen Herrn L M. Er ist aufgrund eines unter dem 12.7.1982 geschlossenen Erbvertrages von seiner Ehefrau, Frau F M, als Alleinerbin beerbt worden. Unter dem 22.9.1997 haben die Eheleute M einen weiteren Erbvertrag geschlossen, durch den unter Aufrechterhaltung des Erbvertrages vom 12.7.1982 u.a. bestimmt wurde, dass der Erstversterbende der Eheleute jedem ihrer beiden Enkelkinder, also den Beteiligten zu 1) und 2), Vermögenswerte im Steuerwert von jeweils 400.000 DM vermache, wobei es dem Längstlebenden überlassen blieb, welche Vermögenswerte er zur Erfüllung des Vermächtnisses auf die Enkelkinder übertrug.
Der Erblasser L M war Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem im Grundbuch von X, Blatt ..., sowie im Grundbuch von F, Blatt ..1 und ..2 verzeichneten Grundbesitz sowie an einem im Grundbuch von F, Blatt ..3 eingetragenen Wohnungseigentumsrecht. Mit notariellem Vertrag vom 21.10.2005 übertrug Frau F M zur Erfüllung des Vermächtnisses diese Miteigentumsanteile den diese Übertragung annehmenden Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschaftern einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In derselben Urkunde verpflichteten sich die Erwerber, an Frau M auf deren Lebenszeit als dauernde Last monatlich 1.000 EUR zu zahlen, wobei dieser Betrag wertbeständig sein und sich mithin gegebenenfalls nach näherer Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen ändern sollte. Zur Sicherung der genannten Last bestellten die Erwerber mit dem notariellen Vertrag eine entsprechende Reallast.
Bei Abschluss dieses Vertrages war Frau M nicht selbst zugegen, sondern wurde von dem Beteiligten zu 1) unter Vorlage einer ihm von ihr durch notariell beglaubigte Erklärung erteilten Vorsorgevollmacht vom 26.2.2002 vertreten. In dieser Vollmacht heißt es:
"Hiermit erteile ich, M, F. ohne Zwang und aus freiem Willen für den Fall, dass ich infolge einer körperlichen und/oder geistigen Erkrankung in meiner Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauernd eingeschränkt bin, so dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann oder will, folgende Vollmacht. Herr P, G. wird bevollmächtigt, mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten..."
Unter dem 16.1.2006 haben die Beteiligten die Eintragung des Eigentumswechsels sowie der Reallast im Grundbuch beantragt. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung vom 22.3.2006 beanstandet. Die vorgelegte Vollmacht sei nicht ausreichend, weil sie nur für den Fall erteilt worden sei, dass die Vollmachtgeberin infolge einer körperlichen und/oder geistigen Erkrankung in ihrer Entscheidungsfähigkeit so eingeschränkt sei, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln könne oder wolle. Der Eintritt dieser Bedingung sei dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Alternativ könne die Vollmachtgeberin den Vertrag in grundbuchmäßiger Form nachträglich genehmigen. Zur Behebung des genannten Hindernisses hat die Rechtspflegerin den Beteiligten eine Frist von 2 Monaten gesetzt.
Nachdem der als Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten handelnde Notar mit Schriftsatz vom 24.3.2006 die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung angekündigt und der Erwartung Ausdruck verliehen hatte, dass nach deren Vorlage dem Eintragungsantrag entsprochen werde, haben sie mit weiterem Schriftsatz des Notars vom 7.4.2006 ein Frau M betreffendes, nach seinem Wortlaut "zur Vorlage beim Nachlassgericht" bestimmtes privatschriftliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 4.4.2006 vorgelegt, nach dem bei der Patientin eine cerebrovasculäre Insuffizienz vorliege, so dass "eine Geschäftsfähigkeit der Patientin von medizinischer Seite nicht mehr zu verantworten" sei. Vielmehr liege bei Frau M "keine Geschäftsfähigkeit mehr vor" und sei "leider nicht mehr zu erwarten". Mit weiterer Zwischenverfügung vom 19.4.2006 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts an der Auffassung ihrer Verfügung vom 21.3.2006 festgehalten und ausgeführt, es bleibe letztlich nur der Weg über die Anordnung einer Betreuung für d...