Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 228 F 296/19) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 28.01.2020 - 228 F 296/19 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
Gründe
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Amtsgericht festgehalten, dass der Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Verpflichtung der Ehegatten entgegensteht, bei Durchführung und Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche Rücksicht auf den jeweils anderen zu nehmen.
Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie das OLG Hamburg (Beschl. v. 28.07.2017 - 12 UF 163/16, FamRZ 2017, 1829) entschieden hat - vor Rechtskraft der Scheidung eine Teilungsversteigerung bereits generell unzulässig wäre. Auch nach der Gegenauffassung (OLG Jena, Beschl. v., 30.08.2018 - .1 UF 38/18, FamRZ 2019, 51.5; Brudermüller, FamRZ 1996, 1516; Wever, FamRZ 2019, 504; Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl. (2015), Kap. 4 Rn. 167; jurisPK-BGB-Grandel/Breuers, 9: Aufl. (2020), § 1353, Rn. 50. f.) kann das Gebot ehelicher Rücksichtnahme jedenfalls dann einer Teilungsversteigerung entgegenstehen, wenn sich dies aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt. Dass vorliegend die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt, hat das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt.
Insbesondere sind - auch im Lichte des Beschwerdevorbringens - keine triftigen Gründe für eine Veräußerung der Immobilie bereits vor Rechtskraft der Scheidung ersichtlich. Der Antragsgegner ist auf die Nutzung oder Verwertung des Objektes zu eigenen Wohnzwecken nicht angewiesen. Schon das Amtsgericht hat darauf hingewiesen, dass die vom Antragsgegner angeführte potentielle Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin derzeit noch nicht zu bedienen ist und auch nicht ersichtlich ist, dass diese mit den sonstigen Mitteln des Antragsgegners nicht zu bedienen wäre.
Dass er - wie er behauptet - zu Lasten einer eigenen Altersversorgung gemeinsame Kredite der Eheleute bedient habe, zwingt nicht dazu, eine Verwertung der Immobilie schon vor Scheidung als zwingend anzunehmen; immerhin steht das Objekt im Miteigentum des Antragsgegners und ist damit (weiterhin und auch ohne Teilungsversteigerung) Teil seines Vermögens. Hinzu tritt, dass er für die Zeit der Nutzung durch die Antragstellerin nunmehr Nutzungsentschädigungsansprüche verfolgt, also wirtschaftliche Kompensation erstrebt:
Demgegenüber hat die Antragstellerin, die seit dem Jahr 1973 mit dem Antragsgegner verheiratet ist, bereits seit 1991, also seit fast 30 Jahren, in dem Objekt gewohnt und ist mit rund 70 Jahren in einem Alter, welches - zumal in Zeiten noch andauernder Kontakt- und Bewegungseinschränkungen wegen des Coronavirus - die, zumal noch eilige, Suche nach einem neuen Wohnsitz als nicht ohne weiteres zumutbar erscheinen lässt. Dies gilt umso mehr mit Blick auf ihre Erkrankungen. Mag auch - wie das Amtsgericht zu Recht festgehalten hat - die eheliche Immobilie selbst nicht ausreichend barrierefrei und behindertentauglich sein, ist gleichwohl die Suche nach einer tauglicheren, - und dann ungewohnten - neuen Wohnung nicht derart unproblematisch, dass eine Teilungsversteigerung bereits jetzt als geboten erschiene.
Der Senat beabsichtigt, nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, weil von einer mündlichen Verhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind.
Er rät indes schon aus Kostengründen zur Rücknahme der Beschwerde.
Fundstellen
Dokument-Index HI14435825 |