Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltswechsel nach Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Mandatiert eine Partei nach durchgeführtem selbständigem Beweisverfahren für das Hauptsacheverfahren einen anderen Rechtsanwalt, sind Kosten für das Tätigwerden von zwei Rechtsanwälten nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel stattfinden musste.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 10.11.2011; Aktenzeichen 7 O 13/10) |
Tenor
Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Vergleichs vor dem OLG Köln vom 13.10.2010 sind von der Beklagten an den Kläger 1.083,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.1.2011 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
Die Gerichtsgebühr wird auf 1/2 ermäßigt.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:
Obsiegen des Klägers: |
383,48 EUR |
Unterliegen des Klägers: 1.395,39 EUR × 65 % |
907 EUR |
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1.290,48 EUR |
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der spätere Kläger leitete zunächst ein selbständiges Beweisverfahren ein. Dort wurde die spätere Beklagte von Rechtsanwältin Dr. L vertreten. Für das Hauptsacheverfahren mandatierte sie ihren nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten, der sie in zwei Instanzen vertrat. Vor dem OLG schlossen die Parteien einen Vergleich, der eine Kostenquote vorsieht.
Mit Kostenausgleichungsantrag vom 3.1.2011 hat der Kläger an Kosten 2.746,04 EUR für die erste und 2.625,38 EUR für die zweite Instanz angemeldet. Ihrerseits meldete die Beklagte 2.009,55 EUR bzw. 2.590,15 EUR zur Ausgleichung an. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.1.2011 setzte der Rechtspfleger die Kosten allein für die erste Instanz fest. Dabei legte er die angemeldeten Beträge zugrunde. Der Beschluss wurde von keiner Partei mit einem Rechtsmittel angegriffen.
Nunmehr stellte der Kläger zusätzlich Kostenausgleichungsantrag betreffend das selbständige Beweisverfahren. Auf entsprechende Anfrage des Rechtspflegers beantragte die Beklagte ihrerseits Kostenausgleichung bezüglich der ihr von Rechtsanwältin Dr. L für die Vertretung im selbständigen Beweisverfahren in Rechnung gestellten 2.707,25 EUR, u.a. wie der Kläger jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV.
Mit Schriftsatz vom 6.9.2011 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren auf diejenige für das Hauptsacheverfahren bei ihr nicht vorzunehmen sei, da zwei verschiedene Anwälte für sie tätig geworden seien. Dem widersprach der Kläger und vertrat die Ansicht, dass ein Anwaltswechsel kostenmäßig nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Wenn auch der zweite Anwalt die Verfahrensgebühr verdient habe, so gehörten diese nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits.
Unter dem 10.11.2011 erging Kostenfestsetzungsbeschluss bezüglich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und des Berufungsverfahrens. Der Rechtspfleger errechnete einen Erstattungsanspruch zugunsten des Klägers i.H.v. 700,16 EUR.
Hiergegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. Zur Begründung hat er ausgeführt, die zugunsten der Beklagten neben der Terminsgebühr (richtigerweise: Verfahrensgebühr) für das selbständige Verfahren berücksichtigte Terminsgebühr (richtigerweise: Verfahrensgebühr) für das Hauptsacheverfahren gehöre nicht zu den notwendigen Kosten, da eine gebührenrechtliche Einheit vorliege. Nachdem die Beklagte dieser Rechtsansicht nicht widersprochen hatte, begründete der Kläger sein Rechtsmittel zusätzlich damit, dass die Beklagte die hinsichtlich des selbständigen Beweisverfahrens angemeldeten Kosten nicht in voller Höhe erstattet verlangen könne, da sie zur Notwendigkeit des Anwaltswechsels nichts vorgetragen habe.
Hieraufhin erwiderte diese, sie habe in die Leistungsfähigkeit von Rechtsanwältin Dr. L kein Vertrauen mehr gehabt und deshalb den Anwalt gewechselt. Nachdem der Kläger hierzu weiter Stellung genommen hatte, half der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
In einem weiteren Schreiben hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Rechtspfleger anstatt der 2.737,48 EUR, die er an Kosten für das selbständige Beweisverfahren zur Kostenausgleichung angemeldet habe, nur 1.127,80 EUR berücksichtigt habe. So sei die Verfahrensgebühr zu Unrecht außer Ansatz geblieben. Darüber hinaus habe der Rechtspfleger lediglich einen Nettobetrag der Ausgleichung zugrunde gelegt, obwohl er die Erklärung abgegeben habe, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Insgesamt kann der Kläger von der Beklagten 1.083,64 EUR erstattet v...