Leitsatz (amtlich)

Weist das Gericht anlässlich der Zustellung der Klageschrift auf Bedenken bezüglich seiner örtlichen Zuständigkeit hin, dann kann die Beklagte keine fiktiven Reisekosten für ihren Prozessbevollmächtigten geltend machen, wenn das Gericht den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren verweist.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 06.02.2007; Aktenzeichen 24 O 271/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 344 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin erhob zunächst beim LG Bremen gegen die in Köln ansässige Beklagte Klage. Der Kammervorsitzende verfügte die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte und forderte diese binnen einer Notfrist auf, Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. An die Parteien erging zugleich der Hinweis, dass Bedenken wegen der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestünden. Für die Beklagte bestellte sich fristgerecht ihr heutiger, in Berlin ansässiger Verfahrensbevollmächtigter. Nachdem die Klägerin hilfsweise Verweisung an das LG Köln und auch die Beklagte in der Klageerwiderung die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt hatte, erklärte sich das LG Bremen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren an das LG Köln. Dort nahm die Klägerin später die Klage mit der entsprechenden Kostenfolge zurück.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte u.a. 344 EUR fiktive Reisekosten für die Fahrt ihres Prozessbevollmächtigten zum Termin von Köln nach Bremen und zurück mit der Begründung, diese seien deshalb erstattungsfähig, weil sie, da sie eine eigene Rechtsabteilung habe, gehalten gewesen wäre, (zunächst) einen Prozessbevollmächtigten in Bremen zu beauftragen. Für diesen wären nach Abgabe des Verfahrens an das LG Köln 344 EUR an Reisekosten für die Terminswahrnehmung in Köln angefallen.

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung mit der Begründung insoweit abgelehnt, die Beklagte habe aufgrund ihrer Erfahrung die falsche Wahl des Gerichtsortes durch die Klägerin erkennen und deshalb von vornherein mit einer Verweisung nach Köln rechnen müssen. Deshalb habe sie sofort einen Kölner Rechtsanwalt mandatieren müssen, zumal der Kammervorsitzende bereits im Zusammenhang mit der Zustellung der Klageschrift auf Bedenken zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hingewiesen gehabt habe.

II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger die Festsetzung fiktiver Reisekosten abgelehnt.

Um dem Gebot nachzukommen, dass jede Partei gehalten ist, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rz. 12), wäre die Beklagte gehalten gewesen, von vorneherein einen Rechtsanwalt beim eigentlich zuständigen LG Köln zu bestellen, ohne Gefahr laufen zu wollen, Kostennachteile in Kauf nehmen zu müssen. Bereits mit der Zustellung der Klageschrift waren ihr die Bedenken des Kammervorsitzenden bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Kenntnis gelangt, so dass es für sie absehbar war, dass der Rechtsstreit an das LG Köln verwiesen werden würde. Die Beklagte hat ihrerseits in der Klageerwiderung auch selbst die örtliche Zuständigkeit des LG Bremen gerügt, da die Beklagte Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis geltend mache.

Wenn die Beklagte meint, sie habe nicht zunächst mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes abwarten können, weil beim LG Anwaltszwang bestehe und die nicht fristgerechte Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gem. § 331 Abs. 3 ZPO zum Erlass eines die Klage stattgebenden Versäumnisurteiles geführt hätte, so verkennt sie die Rechtslage. Seine örtliche Zuständigkeit hat das angerufene Gericht erster Instanz von Amts wegen zu prüfen, dies auch bei Säumnis des Beklagten (Zöller/Vollkommer, § 12 Rz. 13). Verneint es seine Zuständigkeit insoweit und stellt der Kläger keinen Verweisungsantrag, so hat es die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (OLG Bremen MDR 2006, 597).

Zudem muss eine Partei auch in anderen, der vorliegenden durchaus vergleichbaren Konstellationen damit rechnen, dass bestehende Kosten nicht oder nicht vollständig erstattungsfähig sind, wenn sie es unterlässt, im Vorhinein die notwendigen und ihr möglichen Überlegungen anzustellen.

Ist etwa absehbar, dass ein Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird, ist sogleich ein Hauptbevollmächtigter am Ort des Prozessgerichts zu bestellen. In einem solchen Fall sind weder die Kosten des Unterbevollmächtigten noch die Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten mit Kanzlei am Wohn- oder Geschäftsort der Partei erstattungsfähig (BGH NJW-RR 2004, 1212). Ist bei Mandatierung eines Unterbevollmächtigten schon absehbar, dass es ni...

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