Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehen einer Einigungs- bzw. Terminsgebühr
Leitsatz (amtlich)
1. Bestreitet der Mandant nicht die grundsätzliche Beauftragung des Anwalts, sondern macht er geltend, die von diesem berechnete Gebühr sei mangels entsprechender Tätigkeit nicht entstanden, liegt ein gebührenrechtlicher Einwand vor.
2. Besteht zwischen Mandant und Anwalt Einvernehmen, dass Ersterer die Vergleichsgespräche mit dem Gegner selbst führt, verdient der Anwalt weder eine Einigungsgebühr- noch eine Terminsgebühr, selbst wenn er sodann unabgesprochen tätig wird.
Normenkette
RVG-VV Nr. 1000; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG-VV Alt. 3; RVG--VV Nr. 3104; RVG § 11 Nr. 5
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 28.06.2011; Aktenzeichen 15 O 56/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der antragstellende Rechtsanwalt war jahrzehntelang für die Antragsgegnerin tätig. Im zugrunde liegenden Verfahren wurde er aufgrund der ihm erteilten Vollmacht Ende 2004 tätig. Noch bevor es zu einem Verhandlungstermin kam, einigten sich die Parteien im Vergleichswege. An den außergerichtlichen Vergleichsgesprächen und der dort erzielten Einigung war der Antragsteller nicht beteiligt. Die Antragsgegnerin als Beklagte des Klageverfahrens wurde dabei in Absprache mit dem Antragsteller alleine von dem Leiter ihrer Rechtsabteilung vertreten. Wegen der erzielten Einigung nahmen die Kläger die Klage gegen die nunmehrige Antragsgegnerin zurück. Diese hat an den Antragsteller eine Verfahrensgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer gezahlt.
Zur Festsetzung gem. § 11 RVG angemeldet hat der Antragsteller eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV (1.255,20 EUR) eine "1,0 Einigungsgebühr" nach "Nr. 1000 RVG-VV" (1.046 EUR) zzgl. "19 %" Mehrwertsteuer (437,23 EUR), insgesamt 2.738,43 EUR.
Er vertritt die Ansicht, seine Mitwirkung am Zustandekommen des Vergleichs sei darin zu sehen, dass er mit dem Leiter der Rechtsabteilung der Mandantin vor Aufnahme der Vergleichsgespräche deren Absichten und Vorstellungen besprochen habe. Es genüge jede Mitursächlichkeit. Zudem habe er während der Vergleichsverhandlungen sowohl mit dem Leiter der Rechtsabteilung seiner Mandantin, der Antragsgegnerin, als auch dem Prozessbevollmächtigten der Prozessgegner telefoniert, des Weiteren mit dem Vorsitzenden der Zivilkammer, bei der der Rechtsstreit damals rechtshängig gewesen sei.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die zur Festsetzung allen gemeldeten Gebühren seien nicht entstanden. Dies gelte für die Terminsgebühr schon deshalb, weil ein solcher (unstreitig) gar nicht stattgefunden habe. Die Einigungsgebühr sei deshalb nicht angefallen, weil der Vergleich allein auf Initiative des Leiters ihrer Rechtsabteilung formuliert und abgeschlossen worden sei. Der Antragsteller sei lediglich vom Ergebnis informiert worden. Schon deshalb, weil materiell-rechtliche Einwendungen im Verfahren nach § 11 RVG nicht zu prüfen seien, könne der Antrag ihres ehemaligen Rechtsvertreters keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller erwidert, eine Beschränkung der Anwaltsvollmacht sei unzulässig und verweist hierzu auf § 83 ZPO. Mithin sei die Einwendung der Antragsgegnerin, ihm sei kein Auftrag zur Mitwirkung am Vergleich erteilt worden, offensichtlich unbeachtlich.
Der Rechtspfleger hat die Festsetzung mit der Begründung abgelehnt, die Antragsgegnerin habe nicht gebührenrechtliche Einwendungen erhoben, nämlich dass aufgrund der Vereinbarung der Parteien der Antragsteller zur Mitwirkung am Vergleichsschluss keinen Auftrag gehabt habe. Dem Rechtsmittel des Antragstellers hat er deshalb nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Allerdings nur im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger die beantragte Festsetzung abgelehnt.
1. Rechtsfehlerhaft ist er bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, die Antragsgegnerin habe Einwendungen erhoben, deren Grund im Gebührenrecht nicht zu finden sei. Solches gilt nur dann, wenn die Parteien darüber streiten, ob der Rechtsanwalt überhaupt einen Auftrag hatte bzw. entsprechend bevollmächtigt war (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 11 Rz. 158 ff.). Macht der frühere Mandant aber geltend, der Tatbestand der von ihrem ehemaligen Rechtsvertreter in Rechnung gestellten Gebühr sei nicht erfüllt, etwa weil der Anwalt an einer Einigung nicht kausal beteiligt war, dann liegt eine gebührenrechtliche Einwendung vor, die im Verfahren nach § 11 RVG zu berücksichtigen ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rz. 179; N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., § 11 Rz. 166).
So liegt der Fall hier. Denn schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers sollten die Vergleichsverhandlungen allein vom Leiter der Rechtsabteilung der Mandantin geführt werden. Dies kann nur so verstanden werden, das...