Verfahrensgang

AG Jülich (Aktenzeichen 10 F 618/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes wird die Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 06.07.2017 - 10 F 618/16 - abgeändert und die dem Verfahrensbeistand X aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.100,00 EUR festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands in Höhe von 1.100,00 Euro ist, worauf der Senat mit Verfügung vom 09.08.2017 hingewiesen hatte, bereits entstanden. Hierauf ist kein weiterer Vortrag der Beteiligten erfolgt.

Nach § 158 Abs. 7 S. 2 bis 5 FamFG erhält der die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führende Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350,00 EUR; im Falle des erweiterten Aufgabenkreises nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550,00 EUR. § 158 Abs. 4 FamFG zufolge hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und "im gerichtlichen Verfahren" zur Geltung zu bringen. Ist der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr (BGH, Beschl. v. 15.09.2010 - XII ZB 268/10, FamRZ 2010, 1896). Hiernach steht dem Verfahrensbeistand eine Gebühr von 1.100,00 EUR zu.

Der volle Vergütungsanspruch entsteht bereits in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben begonnen hat, wofür genügt, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2011 - XII ZB 400/10, FamRZ 2011, 558; BGH, Beschl. V. 27.11.2013 - XII ZB 682/12, FamRZ 2014, 373). Dies kann - wie vorliegend - auch bei einer Verfahrensbeendigung in einem frühen Stadium der Instanz und damit ohne erheblichen Arbeitsaufwand des Verfahrensbeistands der Fall sein (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2013 - XII ZB 667/12, FamRZ 2013, 1967), wenn er jedenfalls durch Aktenstudium, Anlage eines eigenen Vorgangs und Vorbereitung von Schriftverkehr bereits tätig geworden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11929716

FamRZ 2018, 1015

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