Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 14.03.1988; Aktenzeichen 91 T 1/87)

AG Gummersbach (Beschluss vom 24.08.1987; Aktenzeichen 16 HRB 1074)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14. März 1988 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 24. August 1987 wird verworfen. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. März 1988 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner war von der Gesellschafterversammlung der S. in G. im folgenden: S. in den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft gewählt worden. Dem Aufsichtsrat gehörten ausser ihm elf weitere Mitglieder an. Diese beschlossen in der Aufsichtsratssitzung von 13.02.1987 einstimmig, beim Amtsgericht zu beantragen, den Antragsgegner gem. § 103 Abs. 3 Satz 1 AktG als Aufsichtsratsmitglied abzuberufen. Durch Beschluß vom 24.08.1987 – 16 HRB 1074 – hat das Amtsgericht Gummersbach den Antragsgegner als Mitglied des Aufsichtsrats der S. abberufen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluß hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch Beschluß vom 14.03.1988 zurückgewiesen. Gegen diesen ihm an 25.03.1988 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der am 08.04.1988 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, die er mit Schriftsatz von 04.07.1988 begründet hat.

Zwischenzeitlich war in der ordentlichen Gesellschafter-Versammlung der S. vom 21.06.1988 Herr Dipl.-Ing. P. K. als Nachfolger für den Antragsgegner in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt worden.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, daß Amtsgericht habe ihn zu Unrecht abberufen. Eine Erledigung der Hauptsache sei durch die Wahl vom 21.05.1988 nicht eingetreten. Vielmehr werde die Nachwahl vom 21.06.1988 durch eine ihm, dem Antragsgegner, günstige Entscheidung in Beschwerdeverfahren wirkungslos.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den auf seine Abberufung als Mitglied des Aufsichtsrats der S. gerichteten Antrag abzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.

Weiter hilfsweise für den Fall, daß der Senat mit Rücksicht auf die Wahl von 21.06.1988 eine Erledigung der Hauptsache annehmen sollte, beantragt der Antragsgegner,

die Kosten des Verfahrens den Antragsteller aufzuerlegen.

Der Antragsteller beantragt,

die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise für den Fall, daß der Senat die Hauptsache nicht als erledigt ansieht, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, durch die Wahl vom 21.06.1988 habe sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. Die Abberufung des Antragsgegners sei zu Recht erfolgt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist an sich statthaft und in rechter Form und First eingelegt, §§ 20, 27, 29, 145 FGG, 103 Abs. 3 AktG, 3 Abs. 2 MitbestG. Der Aufsichtsrat der … einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes 1976 gebildet. Auf die Abberufung eines von der Gesellschafterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedes dieser Gesellschaft sind nach § 5 Abs. 2 MitbestG die Vorschriften des § 103 AktG entsprechend anzuwenden. Das Abberufungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gens. §§ 103 Abs. 3 Satz 4 AktG, 29 Abs. 2 FGG ist die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung im Abberufungsverfahren eine sofortige Beschwerde. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners im Streitfall führt auf seinen Hilfsantrag zur Feststellung, daß sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt hat. Der auf Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 24.08.1987 und Ablehnung des Abberufungsgesuchs gerichtete Hauptantrag des Antragsgegners im Verfahren der weiteren Beschwerde ist unbegründet, weil seine (Erst-)Beschwerde mit der Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglied am 21.06.1988 unzulässig Geworden ist.

1.) Der Senat kann die tatsächliches Feststellung, daß – nach Erlaß der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung vom 14.03.1988 – Herr Dipl.-Ing. P. von der Gesellschafterversammlung der S. als Nachfolger des Antragsgegners in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt worden ist, selbst treffen. Zwar ist die weitere Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Rechtsbeschwerde, §§ 27 FGG, 550, 561 ZPO. Gem. §§ 27 Satz 2 FGG, 561 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus den Feststellungen der angefochtenen landgerichtlichen E...

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