Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 1 T 182/01)

AG Köln (Aktenzeichen 378 III 159/00)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 5.6.2001 – 1 T 182/01 – und des AG Köln vom 15.3.2001 – 378 III 159/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Standesbeamte in F. wird angewiesen, die Beurkundung oder Beglaubigung der Einbenennungserklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) sowie der Einwilligung des Beteiligten zu 1. in diese Einbenennung nicht deshalb abzulehnen, weil

1. das Sorgerecht für den Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 2) und 4) gemeinsam zusteht,

2. die Beteiligte zu 4) ihre Einwilligung in die Einbenennung nicht in öffentlich beglaubigter Form abgegeben hat.

Der Antrag der Beteiligten zu 2) und 3), dass nach Beurkundung der Einbenennungserklärungen und der Einwilligung des Beteiligten zu 1) durch einen Randvermerk in das Geburtenbuch für den Beteiligten zu 1) der Familienname „K.” einzutragen ist, wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1), der bei seiner Geburt den Familiennamen „K.” erhielt, ist das im Jahre 1986 geborene Kind der Beteiligten zu 2) und 4), deren Ehe im Jahre 1991 geschieden wurde. Mit Wirkung zu 9.12.1994 wurde der Familienname des Kindes in „M.”, den Geburtsnamen seiner Mutter, den diese nach ihrer Scheidung wieder angenommen hatte, geändert. Das Kind lebte seinerzeit bei der Mutter, der Beteiligten zu 4), der das Sorgerecht durch Urteil des AG Kerpen vom 24.6.1991 übertragen worden war.

Im Jahre 1999 zog das Kind nach einer entsprechenden Einigung seiner Eltern zu seinem Vater, dem Beteiligten zu 2), der mit der Beteiligten zu 3) in zweiter Ehe verheiratet ist. Durch Beschluss des AG Köln vom 24.3.2000 wurde die elterliche Sorge mit der Maßgabe auf beide Elternteile gemeinsam übertragen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht von dem Vater alleine ausgeübt wird. In Protokoll der dieser Entscheidung vorangegangenen Sitzung des FamG heißt es u.a.:

„Die Kindesmutter erklärt auf Befragen:

Wenn von Seiten des Kindes nunmehr einer neuerliche Abänderung des Nachnamens in Andreas „K.” gewünscht wird, so will ich mich dem letztlich nicht entgegen stellen. Ich habe zwar meine Zweifel, ob es sinnvoll ist, den Namen nach so kurzer Zeit schon wieder zu ändern. Um möglichen Streitigkeiten in diesem Punkt aus dem Weg zu gehen, erkläre ich indes hiermit mein Einverständnis zu dieser Namensänderung.”

Es folgt sodann der Protokollierungsvermerk:

„lt. diktiert, erneut vorgespielt und genehmigt”

In der Folgezeit äußerten die Beteiligten zu 2) und 3) gegenüber der Standesbeamtin die Absicht, dem Kind durch Erklärung gem. § 1618 BGB ihren Ehenamen „K.” zu erteilen. Dies sei auch der Wunsch des Kindes. Die Standesbeamtin hat die Sache daraufhin dem AG mit der Anfrage vorgelegt, ob eine entsprechende Erklärung der Beteiligten zu 2) und 3) aufgenommen werden könne, da nach dem Wortlaut des § 1618 BGB nur der Elternteil das Einbenennungsrecht habe, dem das Sorgerecht allein zusteht. Ferner hat sie angefragt, ob die zu Protokoll erklärte Einwilligung der Mutter als ausreichend angesehen werden könne.

Das AG hat die Zweifelsvorlage dahin ausgelegt, dass sie sich auf die Beurkundung der Einbenennungserklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) sowie der Einwilligung des Beteiligten zu 1) bezieht, und die entsprechenden Anträge dieser Beteiligten zurückgewiesen. Es hat gemeint, zwar stehe das gemeinsame Sorgerecht der Eltern einer Einbenennung nicht entgegen; indes liege keine Einverständniserklärung der Beteiligten zu 4) in öffentlich beglaubigter Form vor. Demgegenüber hat das LG gemeint, zur Wahrung der Form reiche die Erklärung zu Protokoll des FamG aus, und hat die Standesbeamtin angewiesen, die Beurkundung des Namens „K.” als Familienname des Beteiligten nicht deshalb abzulehnen, weil die Beteiligte zu 4) ihre Einwilligung nicht in öffentlich beglaubigter Form abgegeben habe.

Mit der hiergegen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde tritt die Beteiligte zu 4) dem LG mit rechtlichen Erwägungen entgegen. Ferner beruft sie sich darauf, dass sie im Sorgerechtsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, die Frage der Einwilligung für sie überraschend gewesen sei, sie Erklärungen mit dem protokollierten Inhalt in dieser Eindeutigkeit nicht abgegeben habe, jedenfalls nicht habe abgeben wollen und sie die Erklärungen widerrufe, hilfsweise anfechte.

II. Die gem. § 49 Abs. 1 PStG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des LG hält rechtlicher Überprüfung (§ 27 FGG i.V.m. § 550 ZPO) nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend haben Amts- und LG angenommen, dass im Wege einer berichtigenden Auslegung des § 1618 S. 1 BGB die Einbenennung eines Kindes durch einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil auch bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern möglich ist. Dies ist inzwischen einhellige obergerich...

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