Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Mehrheitsbeschluss über modernisierende Instandsetzung durch isolierverglaste Kunststoff-Fenster
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 282/95) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 292/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 14. März 1997 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 1997 – 29 T 292/96 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.234,05 DM festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Die Entscheidung des Landgerichts über den angefochtenen Beschluß der Wohnungseigentümer vom 29. August 1995 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschluß ist nicht fehlerhaft und entspricht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG.
1.
Der angefochtene Beschluß der Wohnungseigentümer bedurfte nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der Zustimmung der Antragsteller und ist mithin wirksam auch gegen ihre Stimme gefaßt worden. Bei der beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um den Austausch von etwa 40 Jahre alten Holzfenstern gegen Kunststoffenster mit Isolierverglasung. Der Austausch alter Holzfenster gegen Kunststoffenster ist in der Regel nicht als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, sondern als Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG anzusehen (vgl. BayObLG, WE 1992, 50; OLG Oldenburg, WE 1988, 175, 176). Dies gilt auch dann, wenn eine vorhandene Einfachverglasung durch eine Isolierverglasung ersetzt wird. Ein vernünftig handelnder Hauseigentümer würde heute bei einer Erneuerung der Fenster seines Hauses Fenster mit Isolierverglasung einbauen lassen, zumal der Mehrkostenaufwand in einem vertretbaren Verhältnis zu der entsprechenden Einsparung von Heizkosten steht (vgl. OLG Oldenburg, a. a. O., S. 176). Von einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG ist allerdings dann auszugehen, wenn bei einheitlicher Fassadengestaltung der Einbau isolierverglaster Fenster aufgrund sichtbarer abweichender Gestaltung der Rahmen, der Art des Materials oder der Farbgebung das äußere Bild des Gebäudes verändert (vgl. Senat, NJW 1981, 585). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, daß durch den Austausch der Fenster das einheitliche äußere Bild des Gebäudes verändert würde. Vielmehr sind – wie die Antragsteller selbst dargelegt haben – in der nunmehr von ihnen bewohnten Wohnung und in der Wohnung der Antragsgegner zu 2) die Fenster bereits in den vergangenen Jahren ausgetauscht worden. Abgesehen davon wären – hier zudem nicht ersichtliche – geringfügige optische Beeinträchtigungen der Fassade von den übrigen Wohnungseigentümern hinzunehmen, wobei auch das private und öffentliche Interesse an der Einsparung von Heizenergie zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, a. a. O., S. 585).
2.
Die Erneuerung der Fenster im Treppenhaus der Wohnungseigentumsanlage sowie in der Wohnung der Antragsgegner zu 1) entspricht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG). Das Landgericht ist aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für das Tischlerhandwerk A. vom 14. Juni 1996 und nach Anhörung des Sachverständigen in dem Termin am 16. Januar 1997 zu Recht davon ausgegangen, daß die hier im Streit stehenden Fenster erneuerungsbedürftig waren. Der Sachverständige ist aufgrund der von ihm durchgeführten Besichtigung und Untersuchung mit überzeugenden Ausführungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Fensteranlagen nicht mehr saniert werden können und erneuert werden müssen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in Anbetracht des Alters der Fenster und insbesondere anhand der von ihm vorgelegten Lichtbilder der Fensteranlagen nachvollziehbar. Den Lichtbildern ist zu entnehmen, daß die vorhandenen Holzfenster sich in einem nicht mehr zu reparierenden Zustand befinden. Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen sind auch nicht deshalb begründet, weil in der Versammlung der Wohnungseigentümer am 5. April 1995 die Fenster im Treppenhaus und ein Teil der Fenster in der Wohnung der Antragsgegner zu 1) noch nicht als erneuerungsbedürftig, sondern nur als reparaturbedürtig angesehen wurden. Diese Auffassung der Wohnungseigentümer beruhte – wie der Niederschrift zu den Tagesordnungspunkten 15 und 16 der Versammlung der Wohnungseigentümer am 5. April 1995 zu entnehmen ist – nicht auf einer fachkundigen oder sachverständigen ...