Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bestimmtheit der Erbeinsetzung
Leitsatz (amtlich)
Die testamentarische Anordnung "derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein," ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser.
Normenkette
BGB § 2065
Verfahrensgang
AG Wipperfürth (Beschluss vom 13.09.2016; Aktenzeichen 8 VI 62/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.10.2016 gegen den Beschluss des AG - Nachlassgerichts - Wipperfürth vom 13.09.2016, 8 VI 62/16, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I. Zwischen dem 14.11.2015 und dem 16.11.2015 ist Frau I. L. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem am 26.02.2015 vorverstorbenen K. L. Kinder hatten die Eheleute L. nicht. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Bruder der Erblasserin.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten unter dem 23.10.2011 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtetet, das u.a. folgenden Inhalt hat:
"Testament
Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll.
Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein."
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Testamentes vom 23.10.2011 Bezug genommen (Bl. 5d. Beiakte 8 IV 11/16).
Mit notarieller Urkunde vom 02.02.2016 - UR. Nr. 93/2016 der Notarin Dr. S. in Radevormwald - hat der Beteiligte zu 1) u.a. beantragt, einen Erbschein nach der Erblasserin zu erteilen, der ihn, den Beteiligten zu 1), als Alleinerben ausweist (Bl. 1 ff. d.A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er die Erblasserin nach dem Tod seines Bruders unterstützt und sich um sie gekümmert habe. So habe er die Beerdigung des Bruders organisiert, sich um den Erwerb des Grabes und die Beschriftung des Grabsteines bemüht und die Grabpflege veranlasst. Er habe den durch den Tod des Bruders notwendig gewordenen Schriftverkehr erledigt und die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2014 in die Wege geleitet. Er habe die Erblasserin psychisch unterstützt sowie ihre ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalte gesteuert. Er, der Beteiligte zu 1), erfülle daher die im Testament vom 23.10.2011 genannten Voraussetzungen. Den Haushalt habe die Erblasserin im Übrigen noch selbst erledigt. Es sei wegen ihrer Diabeteserkrankung zweimal wöchentlich ein Pflegedienst zum Verbandswechsel erschienen. Sonstige Pflegeleistungen seien nicht erbracht worden. Der Beteiligte zu 2) habe sich nicht um die Erblasserin gekümmert.
Mit Schreiben vom 13.03.2016 hat der Beteiligte zu 2) mitgeteilt, dass er keine Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins habe (Bl. 72 d.A.).
Daraufhin hat das Nachlassgericht am 17.03.2016 die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen durch Beschluss für festgestellt erachtet und den Erbschein antragsgemäß erteilt Bl. 74 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 ist der Beteiligte zu 2) dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) entgegengetreten und hat vorgetragen, dass das Testament vom 23.10.2011 nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam sei. Zudem habe der Beteiligte zu 1) die Erblasserin nicht gepflegt und im Hinblick auf seinen weit entfernten Wohnort auch gar nicht pflegen können. Vielmehr habe er, der Beteiligte zu 2), sich um die Erblasserin gekümmert, sie besucht und telefonischen Kontakt gehalten.
Mit weiterem Schriftsatz vom 24.05.2016 hat der Beteiligte zu 2) beantragt, den Erbschein vom 17.03.2016 einzuziehen.
Zudem hat er beantragt, ihm einen Alleinerbschein zu erteilen und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu erlassen (Bl. 83 f. d.A.).
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, dass das Testament hinreichend bestimmt sei. Die Erbenposition sei an konkrete von der Erblasserin vorgegebene Tatsachen geknüpft, die in seiner Person erfüllt seien. Bezüglich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 27.06.2016 (Bl. 91 ff. d.A.), 14.07.2016 (Bl. 96 ff. d.A.) und 23.08.2016 (Bl. 212 f. d.A.) Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 13.09.2016 hat das Nachlassgericht den Erbschein vom 17.03.2016 eingezogen (Bl. 216 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das gemeinschaftliche Testament vom 23.10.2011 inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 13.09.2016 Bezug genommen.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 16.09.2016 zugestellten Beschluss richtet seine am 14.10.2016 beim AG Wipperfürth eingegangene Beschwerde vom selben Tag (Bl. 225 ff. d.A.). Er trägt vor, dass die Begriffe "begleiten", "pflegen" und "zuletzt" nicht unbestimmt seien. Hier seien auch Kriter...