Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 39 VI 346/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 28.09.2016 gegen den am 21.09.2016 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 16.09.2016, 39 VI 346/15, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I. Am 03.01.2015 ist Frau T X (Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem Beteiligten zu 1). Kinder hatte die Erblasserin nicht. Ihre Eltern sind vorverstorben. Frau H ist ihre Schwester, der Beteiligte zu 2) ihr Bruder. Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden.
Am 13.02.2015 hat der Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der ihn als Erben zu *-Anteil und Frau H sowie den Beteiligten zu 2) als Erben zu je 1/8-Anteil ausweist (Bl. 3 ff. d. A.).
Die Schwester der Erblasserin, die in Belgien lebende H und ihre beiden volljährigen Töchter, die ihrerseits keine Kinder haben, haben mit am 09.07.2015 beim Nachlassgericht eingegangenen vom Konsularbeamten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel beglaubigten Erklärungen vom 01.07.2015 die Erbschaft nach der Erblasserin aus jedem Berufungsgrund ausgeschlagen (Bl. 35 ff. d. A.).
Am 29.06.2015 hat der Beteiligte zu 2) die Erbschaft nach der Erblasserin zur Niederschrift des Amtsgerichts Kerpen ausgeschlagen und die Annahme der Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist vorsorglich angefochten (Bl. 34 d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er erst am 28.06.2015 durch ein Gläubigerschreiben von seiner Erbenstellung erfahren habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass Geschwister neben dem Ehegatten erben.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 06.08.2015 hat der Beteiligte zu 2) die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses und der vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten angefochten und die Erbschaft aus allen Rechtsgründen ausgeschlagen (B. 51 f. d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Kontoauszug der Erblasserin aus dem Jahr vor ihrem Tod einen Kontostand von 60.000,00 EUR ausgewiesen habe. Da sie in dieser Zeit überwiegend im Krankenhaus gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass das Geld zum Zeitpunkt ihres Todes noch vorhanden sein müsse. Durch ein Schreiben eines Rechtsanwalts vom 28.06.2015 habe er nun erfahren, dass das B Krankenhaus Forderungen gegen die Erben geltend macht. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er die Erbschaft auf keinen Fall angenommen.
Am 05.11.2015 haben die Kinder des Beteiligten zu 2), Herr T2 L, Frau T3 L und Herr B2 L die Erbschaft nach der Erblasserin zur Niederschrift des Amtsgerichts Kerpen ausgeschlagen (Bl. 72 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 22.04.2016 hat der Beteiligte zu 1) seinen Antrag geändert und nunmehr beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Erben zu *-Anteil und den Beteiligten zu 2) als Erben zu 1/4-Anteil ausweist (Bl. 118 f. d. A.).
Durch am 21.09.2016 erlassenen Beschluss vom 16.09.2016 hat das Nachlassgericht den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 22.04.2016 in Verbindung mit dem Antrag vom 13.02.2015 zurückgewiesen und den Verfahrenswert auf "0 EURO"(!) festgesetzt (Bl. 188 ff. d. A.). Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass der Beteiligte zu 2) die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten habe. Er habe zunächst davon ausgehen können, dass zumindest ein Teil der Abfindung von 104.000,00 EUR, die die Erblasserin ca. 1 Jahr vor ihrem Tod erhalten habe, zum Zeitpunkt ihres Todes noch vorhanden gewesen sein müsse. Da der Verbleib dieses Geldes aber ungeklärt geblieben und eine Verbindlichkeit von 773,65 EUR geltend gemacht worden sei, sei er zu Recht davon ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet sei. Zudem sei die eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf den geänderten Antrag unvollständig.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 22.09.2016 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 29.09.2016 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 28.09.2016 (Bl. 199 ff. d. A.) - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss - "Erinnerung" eingelegt und beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 16.09.2016 aufzuheben und entsprechend dem Erbscheinsantrag vom 22.04.2016 in Verbindung mit dem Erbscheinsantrag vom 13.02.2015 zu entscheiden.
Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, die Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch den Beteiligten zu 2) sei nicht wirksam. Das Nachlassgericht habe sich nur auf die Vermutung gestützt, dass der Beteiligte zu 2) eine Klärung des Verbleibs der Abfindungssumme angestrebt habe, ihm dies aber nicht gelungen sei. Dabei habe der Beteiligte zu 2) schon zur Jahreswende 2014/2015 Kenntnis von der Vermögenssituation der Erblasserin gehabt.
Durch am 16.11.2016 erlassenen Beschluss vom 15.11.2016 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts der "Erinnerung" nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Richterin zur Entscheidung vo...