Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung der Verfahrensgebühr, wenn die Hauptforderung nach Widerspruch im Mahnverfahren und Abgabe an das Streitgericht reduziert wird.
Normenkette
RVG-VV Nrn. 3100, 3305
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 16.10.2007; Aktenzeichen 87 O 69/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 231 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin leitete zunächst ein Mahnverfahren ein, dem eine Hauptforderung von 17.290,63 EUR zugrunde lag. Nach Widerspruch und Abgabe an das Streitgericht reduzierte sie ihren Klageanspruch auf 6.290,63 EUR. Im Termin erging antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte, welches rechtskräftig wurde.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin - soweit es die Verfahrensgebühr angeht - Folgendes:
Gegenstandswert: 17.290,63 EUR
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr. 3305 RVG-VV 1,0 231 EUR
- Anrechnung gem. Nr. 3305 S. 2 RVG-VV durchgeführt (Wert 6.290,63 EUR) -
Gegenstandswert: 6.290,63 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 RVG-VV 1,3 487,50 EUR
Der Rechtspfleger hat antragsgemäße Festsetzung vorgenommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel und vertritt die Ansicht, dass die Festsetzung der 231 EUR nach einem Streitwert von 17.290,63 EUR zu Unrecht erfolgt sei.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die Festsetzung antragsgemäß vorgenommen (s. hierzu mit Berechnungsbeispielen: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl., Nr. 3305 bis 3308 RVG-VV Rz. 65; Mock, in: Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl., Nr. 3305 bis 3308RVG-VV Rz. 42). Ist der Gegenstandswert für das streitige Verfahren niedriger als der für das Mahnverfahren, dann wird die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nach Nr. 3305 RVG-VV gemäß Anmerkung zu dieser Ziffer nur insoweit angerechnet, als sich die Gegenstandswerte decken. Anders ausgedrückt: Die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren ist nur in der Höhe auf die Verfahrensgebühr für das Streitverfahren nach Nr. 3100 RVG-VV anzurechnen, in der sie angefallen wäre, wenn bereits das Mahnverfahren nur in Höhe des später ermäßigten Streitbetrages betrieben worden wäre. An dieser Rechtslage hat sich im Übrigen im Vergleich zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, dort § 43 Abs. 2, durch Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, dort Nr. 3305, nichts Wesentliches geändert (Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 3; zum alten Recht: OLG München Rpfleger 1994, 433; KG Rpfleger 2001, 152).
Mithin ist zugunsten der Klägerin für das Mahnverfahren gem. Nr. 3305 RVG-VV eine 1,0 Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 17.290,63 EUR unter Anrechnung i.H.v. 231 EUR festzusetzen (606 EUR-375 EUR) sowie eine 1,3 Verfahrensgebühr für das Streitverfahren nach Nr. 3100 RVG-VV nach einem Gegenstandswert von 6.290,63 EUR, wie es der Rechtspfleger aufgrund des Kostenfestsetzungsantrages der Rechtslage entsprechend veranlasst hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
Fundstellen