Entscheidungsstichwort (Thema)
Leasingvertrag. Beendigung. Entschädigung. Rechtsmißbrauch
Leitsatz (amtlich)
1. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Leasingvertrag verstößt weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG.
2. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch nach § 557 BGB auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten dann nicht, wenn die monatliche Rate den vom Leasinggeber selbst angegebenen Restwert des Leasinggutes um mehr als das Doppelte übersteigt. Das Verlangen des Leasinggebers auf Fortzahlung der Leasingraten in der bisherigen Höhe ist in einem solchen Fall rechtsmißbräuchlich.
3. Ob die im Laufe der Vertragszeit eingetretene Amortisation der für die Finanzierung eingesetzten Mittel eine Herabsetzung der zu zahlenden Leasingraten schon für die Zeit vor Beendigung des Vertrages rechtfertigt, bleibt offen.
Normenkette
BGB §§ 535, 557, 564; AGBG § 9
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 21.05.1992; Aktenzeichen 18 O 51/92) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Mai 1992 – 18 O 51/92 – abgeändert. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten nach § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Auf dieser Grundlage waren die Kosten, abweichend von der Entscheidung des Landgerichts, entsprechend dem Antrag des Beklagten gegeneinander aufzuheben.
Nach den §§ 765, 767 BGB haftet der Beklagte als Bürge gegenüber der Klägerin entsprechend dem jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit der F. F. GmbH. Daraus folgt jedoch nicht, daß der Beklagte ohne weiteres für die vom OLG Hamburg (14 U 1/92) rechtskräftig festgestellte Forderung der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin einstehen müßte. Vielmehr bewirkt ein der Klage gegenüber dem Hauptschuldner stattgebendes Urteil keine Rechtskraft gegenüber dem Bürgen (BGHZ 76, 222, 230; 107, 92, 96).
Soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.484,81 DM wegen rückständiger Leasingraten für das erste Quartal 1991 geltend macht, wäre der Beklagte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen. Es spricht alles dafür, daß der Leasingvertrag nicht vor dem 31.03.1991 beendet worden ist.
Der Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin war unbefristet. Dies war in der Vertragsurkunde, die der Beklagte als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin selbst unterzeichnet hat, zweimal in Fettdruck deutlich vermerkt. Angesichts dessen kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, der Lieferant des Leasinggutes habe ihm versichert, der Vertrag sei auf 48 Monate befristet. Aus der Urkunde war eindeutig ersichtlich, daß die Klägerin einen unbefristeten Leasingvertrag abschließen wollte.
Bedenken gegen die Wirksamkeit eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Leasingvertrages bestehen nicht. Unbefristete Leasingverträge sind im Wirtschaftsleben häufig anzutreffen. Eine dahingehende Vereinbarung ist deshalb nicht als überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG anzusehen, mit der ein Leasingnehmer nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH WM 1989, 1694, 1696).
Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 9 AGBG scheidet ebenfalls aus, weil ein unbefristeter Vertrag grundsätzlich der gesetzlichen Regelung entspricht. Leasingverträge unterliegen den mietrechtlichen Vorschriften, solange dem keine leasingtypischen Besonderheiten entgegenstehen (BGHZ 95, 39, 49; 96, 103, 106; 97, 65, 70). Es gilt auch § 564 BGB, wonach ein Mietvertrag, dessen Mietzeit nicht bestimmt ist, erst mit der Kündigung endet (BGH WM 1989, 1694, 1695). Zwar ist die Anwendung des § 564 BGB im Leasingrecht wegen der diesem eigenen Finanzierungsfunktion in der Literatur auf Ablehnung gestoßen (vgl. Canaris, AcP 190, 410, 445; Tiedtke, WM 1990, 337 ff). Es wird eingewandt, es sei dem Leasingnehmer nicht zuzumuten, über den Zeitpunkt der Amortisation des Leasinggutes – das war hier der 31.03.1990 – hinaus an einem Vertrag festzuhalten, der zur Zahlung von noch auf der Grundlage der Amortisation kalkulierten Leistungen verpflichtet. Ein unbefristeter Vertrag sei deshalb mit § 9 AGBG nicht zu vereinbaren. Diese Auffassung verkennt jedoch, daß es, unterstellt, das Leasinggut sei auch nach seiner Amortisation gebrauchstauglich, nicht die unbefristete Vertragslaufzeit ist, die den Leasingnehmer benachteiligt. Unbillig könnte es allenfalls sein, dem Leasingnehmer auch nach Amortisation des Leasinggutes noch mehr als die für die bloße Gebrauchsüberlassung zu zahlende Miete abzuverlangen. Ob diese Unbilligkeit einen so schweren Eingriff in die Privatautonomie der Parteien rechtfertigt, daß ein Vertrag, an dem auch der Leasingneh...