Leitsatz (amtlich)
Die unterlegene Partei kann gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenentscheidung auch dann keine sofortige Beschwerde einlegen, wenn streitig über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wurde.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 99
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen 36 O 134/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil der 36. Zivilkammer des LG Köln vom 10.3.2016 - 36 O 135/15 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird mit 1.921,13 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil verurteilte das LG Köln die Beklagte, die an sie vermieteten Räumlichkeiten zu räumen und an die Kläger herauszugeben sowie beginnend ab dem 26.1.2016 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 361,29 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Im Übrigen stellte es auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung die Erledigung des Rechtsstreits fest mit der Begründung, die insoweit zulässige und begründete Klage sei durch Abschluss eines Hauptmietvertrages zwischen den Klägern und den früheren Untermietern der Beklagten unbegründet geworden. Die Kosten des Rechtsstreits erlegte das LG der Beklagten auf. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit welcher diese eine Abänderung der Kostenentscheidung erstrebt. Die Beklagte macht geltend, die Klage sei hinsichtlich ihres erledigten Teils auch ursprünglich nicht begründet gewesen, weil die zum 31.12.2015 der Beklagten gegenüber ausgesprochene Kündigung der Kläger nicht wirksam gewesen sei. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Weder ist sie im Gesetz gegen die angefochtene Kostenentscheidung vorgesehen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Ihre Statthaftigkeit folgt insbesondere nicht aus eine unmittelbaren oder entsprechenden (so aber MünchKomm-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 101) Anwendung von § 91a Abs. 2 ZPO.
a) Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. Die Vorschrift dient sowohl der Prozessökonomie als auch der Entlastung der Gerichte. Sie geht jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließt eine Anfechtung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (BGH, Beschluss vom 23.11.1995 - V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, zitiert juris Rn. 7; vom 26.3.2015 - III ZB 80/13, NJW-RR 2015, 1405, zitiert juris Rn. 7; Hk-?ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 99 Rn. 1; jeweils mwN). Im streitigen Zivilprozess gilt § 99 Abs. 1 ZPO und nicht § 91a Abs. 2 ZPO auch dann, wenn über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wird und der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt werden; die unterlegene Partei kann dann nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen, sondern muss das Urteil insgesamt mit der Berufung angreifen (vgl. BGH, Urteil vom 3.11.1971 - IV ZR 26/70, BGHZ 57, 224, zitiert juris Rn. 12; vom 9.3.1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, zitiert juris Rn. 10; Beschluss vom 25.9.2008 - IX ZB 131/07, NJW-RR 2009, 188, zitiert juris Rn. 5; Musielak/Voit/Fleckenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 91a Rn. 48; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 57). Ob in diesem Fall die Berufungssumme erreicht wird, entscheidet sich nach dem Streitwert des Antrags auf Feststellung der Erledigung (Musielak/Voit/Flockenhaus, aaO). Die Berufungsinstanz prüft sodann die Zulässigkeit und Begründetheit des auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrags erneut; erforderlichenfalls wird über die erledigenden Tatsachen sowie über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigung Beweis erhoben (BGH, Beschluss vom 25.9.2008, aaO mwN).
b) Soweit demgegenüber in der Literatur vereinzelt vertreten wird, auch im Falle der lediglich einseitigen Erledigung der Hauptsache sei gegen die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet (MünchKomm-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 101 mwN; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 84 Rn. 71f und 42f), liegt dem die Annahme zugrunde, der Erledigungsstreit sei kein Streit über die im Wege der Klageänderung der neuen Verfahrenslage angepasste Hauptsache, sondern ein Zwischenstreit über den Fortgang des Verfahrens (MünchKomm-ZPO/Lindacher, aaO Rn. 98). Dies ist indes mit der so genannten Kla...