Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 07.12.2004; Aktenzeichen 11 O 516/04) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Köln - 11 O 516/04 - vom 7.12.2004 abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
1. Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes, ohne dass eine Einwilligung der Kanzlei vorliegt, Werbung durch E-Mail an die Rechtsanwaltskanzlei Gravenreuth & Syndicus zu richten, eine solche Werbung vornehmen zu lassen oder an der Vornahme einer derartigen Werbung mitzuwirken.
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.
II. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
Die gem. § 567 Abs. 1 Ziff 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet, die einstweilige Verfügung ist daher zu erlassen.
Der Antrag ist zulässig, insb. besteht der gem. §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Zutreffend hat das LG seiner Entscheidung allerdings zugrunde gelegt, dass der Antragsteller nicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG (§ 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG a.F.) Mitbewerber des Antragsgegners ist. Aus diesem Grunde kann er sich auf die Bestimmung der §§ 3, 7 Abs. 1 Ziff. 3 UWG nicht stützen und kommt ihm insb. die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht zugute. Gleichwohl ist nach allgemeinen Regeln die Dringlichkeit zu bejahen. Der Umstand, dass eine Unterlassungsverfügung für die Dauer ihrer Geltung die Erfüllung des zugrunde liegenden Unterlassungsanspruches verlangt, steht - auch außerhalb des Wettbewerbsrechts - ihrem Erlass nicht von vornherein entgegen (Schuschke in Schuschke/Walker, ZPO, 2. Aufl., Vorbem. zu § 935 Rz. 18, m.w.N.). Vielmehr müssen im Einzelfall die hiermit für den Schuldner verbundenen Nachteile in Kauf genommen und dieser auf das Widerspruchsverfahren bzw. die Erzwingung der Hauptsacheklage gem. §§ 926, 936 ZPO verwiesen werden. So liegt es auch hier. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch betrifft zunächst keine Bagatelle. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelne von dem Antragsteller beanstandete, seiner Kanzlei übermittelte E-Mail Werbung für sich genommen möglicherweise so qualifiziert werden könnte. Es droht nämlich die jederzeitige auch mehrfache Wiederholung der Übermittlung von E-Mails an die Kanzlei des Antragstellers. Dies ist umso eher zu erwarten, als der Antragsgegner auf die Abmahnung keine Einsicht gezeigt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sondern dem Antragsteller sogar - offensichtlich zu Unrecht - seinerseits vorgehalten hat, diesem sei wegen der Abmahnung derselbe Vorwurf zu machen. Auch hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des UWG durch die Schaffung des § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG, auf den der Antragsteller sich nur deswegen nicht berufen kann, weil er nicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG Mitbewerber ist, zum Ausdruck gebracht, dass er diese Beeinträchtigung von Gewerbetreibenden grundsätzlich gerade nicht für eine Bagatelle hält. Es kommt hinzu, dass der von dem LG zutreffend dargelegte Verfügungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB eindeutig besteht. In dieser Situation ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zur Erlangung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten erstinstanzlichen Urteils in einem Hauptsacheverfahren die erhebliche Beeinträchtigung, die in der wiederholten Übersendung von unerwünschten Werbe-E-Mails liegen kann, hinnehmen zu müssen, zumal die Dauer eines solchen Verfahrens von dessen Verlauf und insb. dem Prozessvortrag des Antragsgegners abhängt und deswegen nicht abschätzbar ist.
Soweit die mit diesem Beschluss erlassene einstweilige Verfügung von dem Antragswortlaut abweicht, dient dies einer präziseren sprachlichen Fassung und der Angleichung an den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG, der gerade den verfahrensgegenständlichen Vorwurf regelt. Eine teilweise Zurückweisung des Antrags ist mit dieser Formulierung nicht verbunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 5.001 Euro.
Fundstellen