Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Mutwilligkeit späterer Rechtsverteidigung bei unterlassener Stellungnahme im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Gegenseite
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsverteidigung gegen eine Klage kann dann mutwillig sein, wenn eine Partei Einwendungen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Gegenseite zurückhält.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 02.06.2008; Aktenzeichen 13 O 223/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 19.6.2008 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Bonn vom 2.6.2008 - 13 O 223/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1), der das LG mit Beschluss vom 9.7.2008 nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht dem Gesuch des Beklagten zu 1) nicht stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung in dem Rechtsstreit sind aus mehreren, unabhängig voneinander gegebenen Gründen nicht erfüllt:
a) Das LG hat mit zutreffenden Erwägungen die Mutwilligkeit des Verhaltens des Beklagten zu 1) bejaht. Dies bereits führt zur Versagung der Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Eine Partei, welche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, ist grundsätzlich gehalten, von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen zu beschreiben, welcher die geringsten Kosten verursacht. Diese Grundsätze gelten nicht allein für den Antragsteller bzw. Kläger eines Verfahrens, sondern gleichermaßen für den Antragsgegner bzw. Beklagten (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 70 m.w.N.).
Die Mutwilligkeit des Verhaltens kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn die Partei bereits vorprozessual oder in dem der Klage vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ihr Verhalten nicht auf eine Vermeidung des Rechtsstreits ausrichtet, indem sie insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichts nicht reagiert. Unter Berücksichtigung dessen ist der Antragsgegner des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens des Antragstellers - hier des jetzigen Klägers - gehalten, in bestmöglicher Weise Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen, um dem Gericht bereits in diesem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit zu bieten, die (tatsächlichen) Erfolgsaussichten der Klage der antragstellenden Partei zu überprüfen. Hält sich - wie hier - der Antragsgegner für zu Unrecht in Anspruch genommen, erhält er so bereits im Vorfeld des Prozesses Gelegenheit, ganz oder teilweise unbegründete Ansprüche durch eigene Darstellung des Sachverhalts entgegenzutreten. Eine verständige, ihre finanziellen Interessen wahrende Partei nimmt diese Gelegenheit auch wahr. Mit einer fristgerecht eingereichten Erwiderung kann sie einerseits verhindern, persönlich mit Kosten eines unnötigen Prozesses belastet zu werden, andererseits auch, dass der Staat die Finanzierung trägt und damit die Partei als Teil der Allgemeinheit mittelbar an den Kosten beteiligt wird. Widerspricht das Verhalten der Partei im Prozesskostenhilfeverfahren diesen Anforderungen, so stellt sich dies als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO dar (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 349; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 70 [71]; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1017; OLG Oldenburg, FamRZ 2002, 1712 [1713]; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2000, § 114 Rz. 127; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 114 Rz. 36; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 114 Rz. 7).
Diese Voraussetzungen der Mutwilligkeit hat das LG zutreffend für das Verhalten des Beklagten zu 1) im dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren des klagenden Insolvenzverwalters bejaht. Nach der Übersendung der Antragsschrift im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens hat sich zwar für den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5.6.2007 der jetzige Prozessbevollmächtigte gemeldet und eine Stellungnahme auf das Prozesskostenhilfegesuch bis zum 15.7.2007 angekündigt. Tatsächlich ist dann weder bis zum Ablauf der antragsgemäß verlängerten Stellungnahmefrist bis zum 31.7.2007 noch bis Ende des Jahres 2007 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten gereicht worden. Erst nachdem dann dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe bewilligt und die Klage zugestellt worden ist, hat der Beklagte zu 1) zu der Klageschrift umfassend Stellung genommen, Klageabweisung beantragt und seinerseits mit dem Hinweis auf eine fehlende Erfolgsaussicht der Klage um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Ein solches Verhalten ist erkennbar mutwillig. Dem anwaltlich vertretenen Beklagten zu 1) oblag es hier, möglichst frühzeitig - zumindest aber innerhalb der eingeräumten sowie verlängerten - Stellungnahmefrist auf seine Bedenken an der Klageforderung hinzuweisen.
b) Zudem bietet die Prozessverteidigung in dem vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb keinen Erfolg, weil der Beklagte zu 1) in dem Termin vom ...