Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht: Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Richters im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz. Die Zurückweisung eines einen Richter des Landgerichts betreffenden Ablehnungsgesuchs ist zwar nicht nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde - zum Oberlandesgericht - als einziges Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung ist aber nur dann zulässig, wenn sie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist.
Normenkette
HGB § 335 Abs. 4-5; ZPO § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 09.06.2009; Aktenzeichen 31 T 472/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19. Juni 2009 gegen den Beschluß der "8. Kammer für Handelssachen" des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2009 - 31 T 472/08 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2008 hat das Bundesamt gegen die Beteiligte zu 1) unter Verwerfung ihres Einspruchs vom 26. Februar 2008 ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.500,-- festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 10. November 2008 Beschwerde zum Landgericht Bonn erhoben. Nachdem der Richter des Landgerichts der Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom 13. Mai 2009 Hinweise erteilt und angeregt hatte, das Rechtsmittel zurückzunehmen, hat diese mit Schreiben vom 26. Mai 2009 ausgeführt, sie lehne den zuständigen Richter, Richter am Landgericht H., ab, weil die Besorgnis seiner Befangenheit gegeben sei. Dieses Ablehnungsgesuch ist durch einen - von einer anderen Richterin des Landgerichts gefaßten - Beschluß des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2009 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 19. Juni 2009. Das Landgericht hat dieser Beschwerde durch Beschluß vom 22. Juni 2009 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19. Juni 2009 gegen den ihr Ablehnungsgesuch vom 26. Mai 2009 zurückweisenden Beschluß ist nicht zulässig, weil sie nicht in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 9. Juni 2009 zugelassen worden ist. Das Rechtsmittel muß deshalb verworfen werden.
Bei dem Verfahren zur Hauptsache, der Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Verfügung des Bundesamtes für Justiz, vom 8. Oktober 2009 handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB und damit - wie § 335 Abs. 4 HGB bestimmt - um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Da das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) selbst keine Regelung des Ablehnungsverfahrens enthält, sind insoweit die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung - auch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung - entsprechend anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2004, 617 [618]; BayObLGZ 1067, 474 [475]; BayObLGZ 1993, 9 [12]; BayObLG FGPrax 2002, 119; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 6, Rdn. 56, 68). Hiernach ist gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters der ersten Instanz in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die sofortige Beschwerde entsprechend den §§ 46 Abs. 2, 2. Halbsatz, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters des Beschwerdegerichts dagegen entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde als einziges Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist (vgl. BGH FamRZ 2004, 617 [618]; BGH MDR 2005, 409 [410]; BayObLG FGPrax 2002, 119 f.; Senat , Beschluß vom 15. Oktober 2003 - 2 Wx 31/03 -; Senat , Beschluß vom 29. Oktober 2003 - 2 Wx 32/03 -;Senat , Beschluß vom 27. April 2005 - 2 Wx 8/05 -; OLG Frankfurt, OLG-Report 2006, 127 f.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2007, 683; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29.Aufl. 2008, § 46, Rdn. 7; Zimmermann, a.a.O., § 6, Rdn. 69).
Zuständig für die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel ist in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit allerdings nicht der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG), sondern nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht (vgl. BGH FamRZ 2004, 617 f.; OLG Saarbrücken, a.a.O.).
Bei dem angefochtenen Beschluß vom 9. Juni 2009, mit dem das Ablehnungsgesuch vom 26. Mai 2009 zurückgewiesen worden ist, handelt es sich um eine Entscheidung des Beschwerdegerichts. Denn das Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist vom Gesetz als Beschwerdeverfahren ausgestaltet: Das Landgericht wird hier als Beschwerdegericht tätig, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat (vgl. Senat, FGPrax 2008, 216; Senat, FGPrax 2009, 29 [30]). Auch wenn die Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB nicht generell durch § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB ausgeschlossen ist, weil sich...