Verfahrensgang

AG Düren (Beschluss vom 02.01.2007; Aktenzeichen 24 F 593/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - FamG - Düren vom 2.1.2007 (24 F 593/06) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 II S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Der minderjährige Kläger wendet sich gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf 100 % des Regelunterhalts seiner Altersstufe (derzeit 199 EUR) für die Zeit ab 9/06.

Das AG hat den Beklagten, der seit 1.9.2006 unstreitig eine monatliche Ausbiidungsvergütung von 673,85 EUR netto erhält, für nicht leistungsfähig gehalten und mit dieser Begründung auch der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen, mit der dieser geltend macht, dass der Beklagte bis 1.12.2006 kostenlos bei seinen Eltern gewohnt habe und sein Selbstbehalt daher um 360 EUR auf 530 EUR abzusenken sei. Da der Ratenkredit von 100 EUR für die Anschaffung eines Autos nicht abzugsfähig sei, könne der Beklagte bei Aufnahme einer zumutbaren Nebentätigkeit den Differenzbetrag von (673,85 -530 =) 143,85 EUR problemlos auf 199 EUR aufstocken und so seiner Mindestunterhaitspflicht ggü. dem Kläger nachkommen. Soweit der Beklagte sich mit Rücksicht auf seinen Auszug bei den Eltern zum 1.12.2006 auf den vollen Selbstbehait berufe, sei dies schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil er den zu zahlenden Mietzins nicht angebe und bestritten werde, dass er die Mietzahlung alleine bestreite. Da er einem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtig sei, habe er bei den Eltern gar nicht ausziehen dürfen. Jedenfalls müsse er sich wegen des Zusammenlebens mit seiner Freundin nunmehr eine Haushaltsersparnis von mindestens 25 % zurechnen lassen, die seinen Selbstbehalt entsprechend mindere.

Das AG hat im Ergebnis zu Recht die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert. Die beabsichtigte Klage hat. nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfoigsaussicht.

Es mag dahin stehen, ob der Beklagte als Lehrling im zweiten Ausbildungsjahr für die berufsbedingte Erforderlichkeit der Anschaffung eines Pkw hinreichend vorgetragen hat. Selbst wenn man die hierfür monatlich anfallenden Raten von rund 100 EUR nicht berücksichtigt, ist seine Leistungsfähigkeit nicht gegeben. In dem Unterhaltszeitraum von 9-einschließlich 11/06 wohnte der 8/87 geborene Beklagte zwar noch zu Hause und hatte keine Miete an die Eltern zu entrichten. Das mietfreie Wohnen des Beklagten bei den Eltern führt jedoch nicht automatisch zu einer Absenkung des notwendigen Selbstbehaltes des Beklagten von 890 EUR um den in den Selbstbehait eingerechneten Warmmietzins von 360 EUR auf 530 EUR. Vielmehr ist mit Rücksicht auf das geringe Einkommen des Beklagten davon auszugehen, dass die Eltern ihrem soeben volljährig gewordenen Sohn diesen Vorteil schenkweise zuwenden wollten, ohne dass dadurch mittelbar seine Leistungsfähigkeit gesteigert werden sollte. Da der Beklagte ohne Einbeziehung des Vorteils mietfreien Wohnens mit seinem Nettoeinkommen von 673,85 EUR unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, war er jedenfalls bis einschließlich 11/06 nicht leistungsfähig.

Für die Zeit danach ist sein Selbstbehalt entweder wegen des Zusammenlebens mit seiner Freundin um insgesamt 25 % auf (890 -222,50 =) 667,50 EUR zu kürzen, da es sich vorliegend um einen Mangelfall bei gesteigerter Unterhaltspflicht handelt (vgl. OLG Nürnberg v. 30.5.2003 - 11 UF 850/03, OLGReport Nürnberg 2003, 407 = FamRZ 2004, 300; OLG Hamm v. 22.8.2002 - 8 UF 10/02, FamRZ 2002, 1708; Kalthoe-ner/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rz. 45 f.). Oder man geht mangels entgegengesetzten Vortrags des Beklagten davon aus, dass die Freundin zur Hälfte die mit 365 EUR angegebene Warmmiete trägt, so dass der Beklagte einen auf (890 -182,50 =) 707,50 EUR reduzierten Selbstbehalt beanspruchen könnte, der selbst bei einer weiteren geringfügigen Reduzierung wegen darüber hinausgehender Ersparnisse durch das Zusammenleben einen auch nur teilweisen Beitrag zum Barunterhalt des Klägers von seinem Nettogehalt von 673,85 EUR nicht zulässt.

Eine Nebentätigkeit ist dem Beklagten im vollschichtigen Ausbildungsverhältnis grundsätzlich nicht zuzumuten. Dass hiervon vorliegend eine Ausnahme gelten könnte, ist nicht vorgetragen oder aus den Umständen ersichtlich,

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1767793

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