Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21.10.2021 (12 O 148/21) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aachen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 38.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal". Der Kläger verlangt Rückzahlung eines Kaufpreises für ein Fahrzeug im Wege des Schadensersatzes.

Der Kläger erwarb am 27.07.2016 bei einer gewerblichen Händlerin ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Audi Q5 TDl zu einem Kaufpreis von 44.200,00 Euro. Das Fahrzeug wies bei Übergabe eine Laufleitung von 10.863 km auf. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis bei der N. B.. Der Darlehensvertrag sieht eine Laufzeit von 84 Monaten vor. Die Beklagte ist Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motor des Typs EA 288. Das Fahrzeug fällt unter die Euro-6-Norm. Für Fahrzeuge mit diesem Motortyp gibt es keinen amtlichen Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2020 machte der Kläger seine Ansprüche vorgerichtlich gegen die Beklagte geltend. Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug am 02.09.2021 69.486 km.

Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vom sogenannten Abgasskandal betroffen. In den Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 sei eine dem Motortyp EA 189 vergleichbare Abgasabschaltung verbaut. Der Einsatz sei von der Beklagten verschleiert worden. Dabei seien die Fahrzeuge so konstruiert, dass im normalen Fahrbetrieb eine andere Abgasnachbehandlung stattfinde als auf dem Prüfstand. Der Motor prüfe anhand diverser Parameter, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des NEFZ befinde, und regele für diesen Fall die Abgasrückführung anders als im Normalbetrieb. Die Abgasnachbehandlung werde daher ausschließlich auf dem Prüfstand optimiert. Das Fahrzeug verfüge zusätzlich über ein sogenanntes Thermofenster. Der Einsatz eines Thermofensters sei technisch nicht erforderlich. Letztlich stelle das Thermofenster eine temperaturabhängige Prüfstandserkennung dar. Er sei durch die Beklagte getäuscht worden. Ihm stünden Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie aus § 826 BGB zu. Die Beklagte habe unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs in den Verkehr gebracht. Es sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter verantwortlich sei und der Vorstand entsprechende Entscheidungen angeordnet bzw. gebilligt habe. Bei dem Erwerb sei er davon ausgegangen, dass das Fahrzeug nicht von dem Dieselskandal betroffen sei. In Kenntnis dieser Umstände hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Er habe bei Klageerhebung 56 monatliche Darlehensraten gezahlt. Der Gesamtbetrag betrage 38.790,33 Euro, wobei zu berücksichtigen sei, dass er eine Summe von weiteren 9.200,00 Euro als Eigenleistung für den Fahrzeugkauf aufgewendet habe. Er lasse sich bei einer Laufleistung von 64.656 km eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.010,89 Euro entgegenhalten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.979,44 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi Q5 2.0 TDI Quattro, FIN N02, und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges zu zahlen, und zwar abzüglich einer weiteren nach der folgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR: von der Klagepartei gezahlter Kaufpreis X gefahrene Kilometer Restnutzungsdauer;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den noch nicht fälligen Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag gegenüber der N. B. AG (Vertragsnummer; N01) freizustellen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 2.162,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, das Fahrzeug sei kein Fahrzeug welches von der Abgasthematik betroffen sei. Es verfüge nicht über eine Software, welche den Stickoxidausstoß dahingehend beeinflusse, dass erkannt werde, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand befinde. Eine unzulässige Absch...

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