Leitsatz (amtlich)
1. Im Zuständigkeitsstimmungsbestimmungsverfahren wird nicht die Zulässigkeit oder die Schlüssigkeit der Klage geprüft, sondern nur die Zulässigkeit des Bestimmungsgesuchs, d.h. im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor allem, ob die §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind.
2. Werden in einem Anwaltshaftungsprozess der Insolvenzverwalter über das Vermögen der inzwischen aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen Anwälte, ein vormaliger Außensozius ihrer Kanzlei und gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG deren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesamtschuldnerisch als Streitgenossen in Anspruch genommen, ist eine Gerichtsstandsbestimmung über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich, wenn die Klage andernfalls nach den allgemeinen Gerichtsständen der einzelnen Beklagten aufgeteilt werden müsste.
3. Auch der ausschließliche Gerichtsstand des Insolvenzverwalters gem. § 180 Abs. 1 S. 2 InsO kann über die Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht verändert werden.
4. Für die Klage auf Erteilung einer Datenauskunft gem. Art. 15 DS-GVO fehlt es hingegen an einer Streitgenossenschaft, da der Auskunftsanspruch nur gegen die jeweils datenverarbeitende Stelle besteht, so dass eine Gerichtsstandsbestimmung für eine Datenauskunftsklage gegen den in der Hauptsache als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Insolvenzverwalter ausscheidet.
Tenor
Das Landgericht Köln wird als sachlich und örtlich zuständiges Gericht für den Rechtsstreit gegen alle drei Beklagte bestimmt. Dies gilt nicht für den mit Schriftsatz vom 06.01.2020 eingereichten Klageantrag zu 12), der sich gegen den Beklagten zu 1) richtet.
Gründe
I. Der im Bezirk des Landgerichts Bonn wohnhafte Kläger nimmt die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung in Anspruch. Der Beklagten zu 1) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Rechtsanwalts-GbR ernannt worden, welche von ihrem Kanzleisitz im Bezirk des Landgerichts Köln die behauptete anwaltliche Schlechtleistung erbracht haben soll. Der Beklagte zu 2), der seinen Wohnsitz in Köln hat, wird als (behaupteter) Außen-Sozius der Kanzlei in Anspruch genommen. Die in Düsseldorf (GA 212) geschäftsansässige Beklagte zu 3) wird als Haftpflichtversicherung der insolventen Rechtsanwalts-GbR in Anspruch genommen.
Die Kläger hat die Beklagten zunächst auf gesamtschuldnerische Zahlung eines Betrages von weniger als 5.000 Euro beim Amtsgericht Brühl in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 11.02.2018 (GA 216) hat er den Klageantrag dahingehend umgestellt, dass gegen den Beklagten zu 1) nur die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle - in gesamtschuldnerischen Haftung mit den anderen Beklagten - begehrt werde. Mit Schriftsatz vom 04.06.2018 (GA 692f.) hat der Beklagte zu 1) auf den ausschließlichen Gerichtsstand des § 180 InsO hingewiesen, den Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vorgelegt (GA 697) und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Brühl gerügt. Mit Schriftsatz vom 18.06.2018 (GA 705) hat die Beklagte zu 3) ebenfalls die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Brühl gerügt und ihr Sitzgericht in Düsseldorf für zuständig gehalten.
Nach einer objektiven Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 24.05.2019 (GA 1126) hat sich das Amtsgericht Brühl auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 01.08.2019 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen (GA 1944). Mit Hinweis vom 02.09.2019 (GA 1973) hat das Landgericht Köln mitgeteilt, dass für die gegen den Beklagten zu 1) erhobene Klage das Landgericht Bonn ausschließlich zuständig sei, weshalb eine Verweisung der gegen den Beklagten zu 1) erhobenen Klage dorthin beabsichtigt sei. Die Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag müssten an deren Sitz in Düsseldorf verfolgt werden, weshalb die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage dorthin verwiesen werden solle.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2019 (GA 2044) hat der Kläger - hilfsweise - die Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, vorzugsweise beim Landgericht Köln, hilfsweise beim Landgericht Bonn (GA 2082) beantragt.
Das Landgericht Köln hat am 03.12.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Parteien die Sachanträge gestellt haben.
Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 6.1.2020 (GA 2087) hat der Kläger allein gegen den Beklagten zu 1) einen Auskunftsanspruch nach DS-GVO erhoben. Hierfür hält er das Landgericht Bonn für zuständig und beantragt Verweisung an dieses Gericht.
Mit Verfügung vom 16.01.2020 hat das Landgericht Köln den auf die mündliche Verhandlung anberaumten Verkündungstermin aufgehoben und die Sache gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Senat zur Gerichtsstandbestimmung vorgelegt.
II. 1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes berufen, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre und das im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln gelegene Landgericht Köln als erste...