Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Festsetzung eines Zwangsgeldes in Grundbuchberichtigungsverfahren ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde gem. § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO gegeben (Entscheidung durch Einzelrichter des Beschwerdegerichts)

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Beschluss vom 26.05.2010; Aktenzeichen TU-4091-5)

 

Tenor

Die Vorlage der sofortigen Beschwerde des Beteiligten vom 2.6.2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG Kerpen vom 26.5.2010, TU-4091-5, soweit das AG Kerpen ihr mit Beschluss vom 8.6.2010 nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.

Die Sache wird unter Aufhebung der in der teilweisen Abhilfeentscheidung enthaltenen Vorlageentscheidung zur weiteren Bearbeitung über das Rechtsmittel des Beteiligten vom 2.6.2010, soweit keine Abhilfe durch den Rechtspfleger des AG vorliegt, an das AG - Grundbuchamt - zurückgegeben.

 

Gründe

1. Nachdem der ursprünglich eingetragene Eigentümer am 26.11.2009 verstorben war, forderte der Rechtspfleger des AG - Grundbuchamt - Kerpen mit Verfügung vom 19.4.2010 den Beteiligten auf, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. Zugleich wurde ihm eine Frist bis zum 21.5.2010 gesetzt. Mit Verfügung vom 6.5.2010 wiederholte der Rechtspfleger die Fristsetzung und wies darauf hin, dass nach Ablauf der Frist ein Zwangsgeld von 1.000 EUR festgesetzt werde. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Beteiligte keinen entsprechenden Antrag gestellt. Daraufhin hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 26.5.2010 ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR festgesetzt und dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen am 31.5.2010 seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit einem am 2.6.2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zudem hat der Beteiligte mit Antrag vom 4.6.2010 die Berichtigung des Grundbuches beantragt. Mit Beschluss vom 8.6.2010 hat der Rechtspfleger der Beschwerde teilweise abgeholfen, soweit gegen den Beschwerdeführer ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist und im Übrigen, nämlich hinsichtlich der in dem Beschluss getroffenen Kostenentscheidung, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem OLG vorlegt.

2.a) Für die Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 72 GBO n.F. i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG hier grundsätzlich das OLG zuständig, weil das gegenständliche Zwangsverfahren zum Zwecke der Grundbuchberichtigung im Jahre 2010 und damit nach dem Tage des Inkrafttretens der Neuregelung, dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (vgl. auch OLG Dresden, FGPrax 2010, 53; OLG München, FGPrax 2010, 168/169).

b) Die Vorlage der Sache an den Senat ist nicht gerechtfertigt. Zwar war das vom Beteiligten erhobene Rechtsmittel ursprünglich zulässig. Gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes findet, was indes der Rechtspfleger bei der Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss übersehen hat - grundsätzlich nach § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 567 ZPO die sofortige Beschwerde statt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 35 Rz. 66; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 1 Rz. 68; § 71 Rz. 3), über die der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat (vgl. § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Satz 1 FamFG; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rz. 90).

Jedoch ist nunmehr, nachdem das Grundbuchamt der sofortigen Beschwerde im Wesentlichen, nämlich hinsichtlich des Ausspruchs in der Hauptsache abgeholfen hat, das nur noch gegen die Kostenentscheidung gerichtete Rechtsmittel nicht mehr statthaft. Insoweit wird der Wert der Beschwer nicht erreicht. Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Kosten, wozu auch eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung zählt (vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 567 Rz. 39), nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Wert der Beschwer, soweit das Rechtsmittel beim Senat angefallen ist, beträgt nur 15 EUR (vgl. § 134 Abs. 1 S. 1 KostO in der ab dem 1.9.2009 geltenden Fassung). In diesem Umfang wird der Beteiligte durch den Beschluss des Grundbuchamtes vom 26.5.2010 mit Kosten belastet. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers des Grundbuchamtes ist daher gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG allein die Erinnerung statthaft, über die der Richter beim AG zu entscheiden hat. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Gericht erster Instanz der Beschwerde teilweise abhilft, und nunmehr hinsichtlich des noch nicht abgeholfenen Teils die erforderliche Beschwerdesumme nicht erreicht wird (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 567 Rz. 46; Lipp in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2007, § 567 Rz. 33; Keidel/Sternal, a.a.O., § 68 Rz. 76 m.w.N.).

2. Für weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass bei Vorlage einer Beschwerde in einer Grundbuchsache dem Beschwerdegericht mit der Grundakte stets ein vollständiger aktueller Grundbuchauszug, also ein Auszug nach dem Stand im Zeitpunkt der Vorlage, beizufügen ist (vgl. § 98 Abs. 3 GBV; Demharter, a.a.O., § 75 Rz. 13).

3. Eine Kostenen...

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