Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung in Unterhaltssachen
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfolgt die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen nach § 91a ZPO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Denn § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG verweist darauf, dass für Familienstreitsachen die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten. Das bezieht sich auch auf die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO.
Danach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss, wenn die Beteiligten nach Rechtshängigkeit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
In erster Linie kommt es somit auf die Erfolgsaussicht des Verfahrens im Zeitpunkt der beiderseitigen Erledigungserklärungen an. Im Rahmen der weiter erforderlichen Billigkeitsprüfung können in Unterhaltsverfahren auch die Rechtsgrundsätze aus § 243 FamFG bei der abschließenden Entscheidung mit herangezogen werden.
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 26.07.2012; Aktenzeichen 35 F 129/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.7.2012 erlassenen Beschluss des AG -Familiengericht- Brühl - 35 F 129/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 91a Abs. 2, 511, 567 ff. ZPO zulässige insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfolgt die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen nach § 91a ZPO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Denn § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG verweist darauf, dass für Familienstreitsachen die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten. Das bezieht sich auch auf die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO, wobei in materieller Hinsicht der § 243 FamFG für Unterhaltssachen lex specialis für die dort geregelten besonderen Fälle ist. Eine Regelung für die übereinstimmende Erledigungserklärung findet sich aber in § 243 ZPO nicht, so dass auf die allgemeinen Kostenvorschriften der ZPO, hier auf den § 91a Abs. 1 ZPO zurückzugreifen ist. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss, wenn die Bedteiligten nach Rechtshängigkeit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
In erster Linie kommt es somit auf die Erfolgsaussicht des Verfahrens im Zeitpunkt der beiderseitigen Erledigungserklärungen an. Vorliegend fehlte dem Verfahren zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussicht. Der Antragsteller machte aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit (1.6.2007 - 31.5.2011) gegen den schon bei Einreichung und Zustellung des Antrags in diesem Zeitraum leistungsunfähigen Antragsgegner geltend. Dem Verfahren fehlte damit von Anfang an die Erfolgsaussicht, so dass der Antragsteller die Kostenlast zu tragen hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG. Zutreffend weist nämlich das Familiengericht darauf hin, dass der Antragsteller verfrüht das Verfahren eingeleitet hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss verwiesen werden. Der Antragsteller kann insoweit nicht auf den Schriftwechsel im Jahre 2007 verweisen. Zum damaligen Zeitpunkt stand die Vaterschaft des Antragsgegners noch gar nicht fest, so dass er nicht zur Auskunftserteilung über sein Einkommen verpflichtet war. Der Antragsteller war gehalten, nach Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens den Antragsgegner erneut zur Auskunft aufzufordern. Dies galt umso mehr, als der Antragsteller im Jahre 2007 noch nicht volljährig war und schon von daher erheblich Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit bestehen mussten.
Es entspricht somit der Billigkeit, wenn der Antragsteller die Kosten des aller Voraussicht nach erfolglosen Unterhaltsverfahrens zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf bis zu 1.200 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 3495383 |
JurBüro 2013, 101 |