Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 21 0 135/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.6.2000 verkündete Urteil des LG Köln – 21 0 135/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 117000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu leistende Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Am 6.8.1994 steuerte der Beklagte zu 1) das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug Opel Vectra in Griechenland auf der Straße zwischen S. und I.. Halter des Fahrzeugs war sein Vater E. R.. Auf Grund überhöhter Geschwindigkeit in einer Rechtskurve verlor der Beklagte zu 1) die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte auf der Gegenfahrbahn gegen einen dort fahrenden Traktor. Der Kläger saß auf dem rechten Rücksitz, auf dem vorderen Beifahrersitz saß eine weitere Person, die an den Folgen des Unfalls starb. Der Beklagte zu 1) wurde nur leicht verletzt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Auf die Übersetzung der Unfallakte der griechischen Polizei (Blatt 9 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er verlor durch den Unfall sein linkes Auge, erlitt eine Mittelgesichtsfraktur, ein Schädelhirntrauma 1. Grades, eine Felsenbeinfraktur rechts, eine periphere Fazialisparese, eine Surditas rechts, eine Oberarmschaftsfraktur sowie eine Oberschenkelfraktur. Bei der Mittelgesichtsfraktur handelte es sich um eine solche vom Typ Le Fort III, d.h. es lag eine vollständige Abtrennung der Mittelgesichtsknochen von der Schädelbasis vor.
Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual 40.000 DM als Schmerzensgeld und am 2.4.1996 weitere 30.754,31 DM – davon 754,31 DM auf den materiellen Schaden – an den Kläger gezahlt. Die Klage ist der Beklagten zu 2) und dem in der Klageschrift mit E.R. bezeichneten Beklagten zu 1) am 10.4.1996 zugestellt worden, wobei nach dem Inhalt der Klageschrift der Fahrer und die Haftpflichtversicherung verklagt werden sollten. Mit Schriftsatz vom 24.7.1996 hat sich die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte für die Beklagten zu 1) und 2) bestellt und im Schriftsatz vom 15.8.1996 darauf hingewiesen, dass Fahrer des Unfallsfahrzeuges I. R. gewesen sei und nicht der im Rubrum der Klageschrift bezeichnete E.R. Im Termin vom 18.4.1997 hat sie Abweisung der Klage für beide Beklagten beantragt.
Der Kläger hat ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.332,62 DM zu zahlen. Insoweit hat er den Rechtsstreit i.H.v. 754,31 DM für erledigt erklärt und hat sodann beantragt:
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.578,31 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der bereits geleisteten 70.000 DM (40.000 DM vorgerichtlich und 30.000 DM zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit) ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen aus dem den Zahlungsbetrag von 70.000 DM übersteigenden Betrag seit Klagezustellung zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm ab Rechtshängigkeit sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach Rechtskraft des Urteils entstehen, aus dem Unfall vom 6.8.1994 auf der Straße von S. nach I. (Griechenland) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, dem Beklagten zu 1) sei vor dem Unfall ein Jeep auf seiner Fahrbahn entgegen gekommen. Des weiteren haben sie die Ansicht vertreten, dass der Kläger sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, da er im Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei.
Das LG hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 20.6.1997 (Bl. 114, 115 d.A.), vom 16.11.1998 (Bl. 219 und 220 d. A.) und vom 8.1.1999 (Bl. 247, 248 d. A.) durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen Ri. (Bl. 147 ff. d.A.), K. (Bl. 156 ff. d.A.), L. (Bl. 169 ff. d.A.), W. (Bl. 193 ff. d.A. und Bl. 128 d. A.) sowie Sch., B. und D.C. (Bl. 285 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16.6.2000, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch mit I.R. als Beklagten zu 1) zur Zahlung des materiellen Schadensersatzes des Klägers i.H.v. 4.659,81 DM und zu einem Schmerzensgeld i.H.v. 110.000 DM abzüglich am 2.4.1996 gezahlter 30.000 DM verurteilt sowie dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben.
Die Verurteilung des I.R. als Beklagten zu 1) hat es damit begründet...