Verfahrensgang

AG Rheinberg (Aktenzeichen 8 Lw 60/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.03.2021; Aktenzeichen LwZR 4/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Rheinberg - 18 Lw 60/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Hinsichtlich des Räumungsausspruchs darf der Kläger die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000,00 EUR leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten - aufgrund eines angeblich zustande gekommenen Vorvertrags - den Abschluss eines Landpachtvertrags, durch den das bestehende Pachtverhältnis über den 31.10.2019 hinaus um sechs Jahre bis zum 31.10.2025 verlängert wird. Widerklagend beansprucht die Beklagte zu 1) nach einer Kündigung des Landpachtvertrags vom 01.11.2013 die Verurteilung des Klägers zur Räumung und Herausgabe der an diesen verpachteten landwirtschaftlichen Flächen.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird gemäß §§ 48 Abs. 1 LwVG, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Parteien einen verbindlichen Pachtvorvertrag geschlossen hätten. Die Widerklage sei begründet. Nach Beendigung des befristeten Pachtvertrages vom 01.11.2013 stehe der Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen gemäß § 596 Abs. 1 BGB zu.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser im Wesentlichen die erstinstanzliche Beweiswürdigung angreift. Ferner macht er geltend, das Landwirtschaftsgericht habe in Bezug auf die Widerklage nicht berücksichtigt, dass die "fraglichen Flächen" nicht zum Gegenstand des Pachtvertrages gehören würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten zu verurteilen ihm gegenüber verbindlich zu erklären:

Wir sind damit einverstanden, dass zwischen dem Kläger als Pächter einerseits und der Beklagten zu 1) (Berufungsbeklagten zu 1 und Berufungswiderklägerin, im Folgenden nur "Beklagte" genannt) als Verpächterin sowie dem Beklagten zu 2) (Berufungsbeklagten zu 2) als "Beteiligtem" andererseits der bestehende schriftliche Pachtvertrag vom 01.11.2013 mit bisherigem Inhalt bis zum 31.10.2025 mit der Maßgabe verlängert worden ist, dass sich die Flurstücksbezeichnungen in § 1 des Pachtvertrages teilweise geändert haben und eine Zustimmung zur Unterverpachtung gemöß § 7 Abs. 1 des Pachtvertrages nicht erforderlich ist. Der Pachtvertrag hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Pachtobjekt

(1) Verpachtet werden zur ausschließlich landwirtschafltichen Nutzung folgende Grundstücke der Gemarkung A (Grundbuch von A Blatt 72) Flur 15

  • Flurstück 79, Landwirtschaftsfläche, B in Größe von 3,1147 ha und
  • Flurstück 46, Landwirtschaftsfläche, C Verkehrsfläche in Größe von 4,6649 ha, jedoch mit Ausnahme der im Lageplan (Anlage K1) mit "D" in Größe von 0,25 ha und "E" in Größe von 0,4752 ha bezeichneten Flächen.

(2) Über die Lage, Größe und Beschaffenheit besteht zwischen den Pachtparteien Einigkeit.

(3) Lieferrechte werden nicht verpachtet.

§ 2 Pachtdauer

(1) Der Pachtvertrag wird über den 31.10.2019 hinaus um sechs Jahre bis zum 31.10.2025 verlängert. Der Pachtvertrag wird nach Ablauf über das vorstehende Vertragsende hinaus um jeweils ein Jahr fortgesetzt, sofern nicht durch eine der Vertragsparteien das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.

(2) Das Pachtjahr läuft vom 01.11. eines Jahres bis zum 31.10. des darauffolgenden Jahres.

§ 3 Pachtpreis

(1) Der Pachtpreis beträgt für das gesamte Pachtobjekt 3.500,00 EUR (in Worten: Dreitausendfünfhundert Euro).

(2) Der Pachtpreis ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Nachhinein fällig, und zwar jeweils am 01.06. und 01.11. eines jeden Jahres, zahlbar vorrangnig in bar oder gegebenenfalls in Absprache auf die vom Verpächter dem Pächter angegebene Bankverbindung.

(3) Weicht die tatsächliche Größe des Pachtobjektes nicht mehr als maximal 5 % von der in diesem Pachtvertrag zugrunde gelegten Größe ab, bleibt der vereinbarte Pachtpreis unverändert, anderenfallls ist dieser der prozentualen Abweichung entsprechend anzupassen.

§ 4 Bewirtschaftung

(1) Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtobjekt ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu bewirtschaften...

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