Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 271/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.08.2019 (Az. 31 O 271/17) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten,
a) ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind,
wenn dies geschieht wie in Anlage K2 wiedergegeben,
und/oder
b) ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot "A 2 × Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" auf B am 23.03.2017 (Anlage K3);
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 765,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu zahlen
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 20.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung leistet. Im Übrigen können die Klägerin und die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Form die Beklagte verpflichtet ist, bei dem Angebot von Autositzbezügen an Endverbraucher auf die Eignung der Bezüge für Fahrzeuge mit Seitenairbags hinzuweisen.
Die Klägerin bietet Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge an, unter anderem in ihrem eigenen Internetshop unter Internetadresse 1 und Internetadresse 2 sowie über B, E und andere Vertriebswege.
Autositzbezüge, die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, können die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags in einem Kraftfahrzeug beeinträchtigen. Mittlerweile sind in den neueren Fahrzeugen Seitenairbags in den Sitz, d.h. in die Rückenlehne des Vordersitzes, integriert. Autositzbezüge der Klägerin weisen eine spezielle, kraftfahrzeugtypabhängige Seitennaht auf, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag ohne Beeinträchtigung der Funktion und mit einer allenfalls geringfügigen zeitlichen Verzögerung durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann. Die Klägerin lässt ihre Autositzbezüge regelmäßig vom TÜV unter anderem auf ihre Kompatibilität mit Seitenairbags überprüfen.
Die Beklagte bietet ebenfalls Autositzbezüge unter anderem über B und E an. Am 27.04.2017 bot sie auf der Handelsplattform E "Auto Sitzbezüge Bezug + Fußmatten Komplettset VW-Golf 4 Bjr. 97-06 7267+AM 7171p" zum Preis von 40 EUR an. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K2 zu den Akten gereichte Angebot verwiesen. In dem Angebot findet sich kein Hinweis darauf, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist.
Am 23.03.2017 bot die Beklagte über die Plattform B "A 2 × Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" zum Preis von 14,95 EUR an. In dem Angebot findet sich unter der Zwischenüberschrift "Produktbeschreibung" im dritten Block, vorletzte Zeile folgender Hinweis: "Nicht geeignet für Fahrzeuge mit integrierten Kopfstützen und Seitenairbags. Ohne ABE!". Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K3 zur Akte gereichte Angebot Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Beklagte wegen dieser Werbung mit Schreiben vom 04.07.2017 erfolglos abgemahnt.
Die Klägerin hat behauptet, dass die von der Beklagten angebotenen Sitzbezüge generell für Fahrzeuge mit Seitenairbags ungeeignet seien. Die Beklagte habe - unstreitig - selbst ihren Sitzbezug als ungeeignet für die Verwendung mit Seitenairbags bezeichnet.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass es sich bei dem Umstand, ob ein Autositzbezug für ein Fahrzeug geeignet ist, bei dem ein Seitenairbag in der Sitzlehne integriert ist, um eine wesentliche Information handele, deren Vorenthalten unlauter sei. Diese Information müsse immer erteilt werden. Die Klägerin ist ferner der Ansicht gewesen, auf den Umstand, dass Autositzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbag geeignet seien, müsse ...